Reform des Personengesellschaftsrechts, Registerfähigkeit der GbR
Das deutsche Personengesellschaftsrecht zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offenen Handelsgesellschaft und zur Kommanditgesellschaft ist jeweils bereits gut 120 Jahre alt. Die zugehörigen Normen im BGB und HGB sind am 01.01.1900 in Kraft getreten.
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Nachdem in den letzten Jahren besonders bei der in der Landwirtschaft weit verbreiteten BGB-Gesellschaft die durch Rechtsprechung geprägte Praxis deutlich von den im Gesetz verankerten Grundsätzen abwich, hat das zuständige Ministerium am 19.11.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht, der auf dem von verschiedenen wissenschaftlichen Expertengruppen im Frühjahr 2020 veröffentlichten „Mauracher Entwurf“ basiert. Am 20.01.2021 folgte der Regierungsentwurf. Insgesamt werden von der Rechtsänderung rund 149 Gesetze und Verordnungen betroffen sein, wenn auch vielfach nur in Form von redaktionellen Änderungen.
Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR
Für die GbR erfolgt mit der Reform die Kodifizierung wichtiger, von der Rechtsprechung entwickelter Grundsätze:
Erst seit der Grundsatzentscheidung „ARGE Weißes Ross“ des BGH vom 29.01.2001 wird die GbR als im Außenverhältnis rechts- und parteifähig anerkannt; ist also erst seitdem taugliche Trägerin von Rechten und Pflichten, kann selbst klagen und verklagt werden. Ferner ist die BGB-Gesellschaft erst seit dem Jahr 2009 grundbuchfähig. Sie trägt diese wichtigen Eigenschaften, mit denen Sie als vollwertige Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann seither jedoch allein aufgrund der höchstrichterlichen Judikatur. Mit der Modernisierung des § 705 Abs. 2 BGB wird zukünftig auch im Gesetz ausdrücklich verankert sein:
„Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).“
Es bleibt damit die sogenannte Innengesellschaft erhalten, die gerade nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und das wesentliche Charakteristikum, dass die BGB-Gesellschaft keine verselbstständigte rechtliche Einheit, eine sogenannte juristische Person darstellt, gilt fort. Personengesellschaften sind auch weiterhin eine Gesamtheit von Gesellschaftern, die ertragsteuerlich der Mitunternehmerbesteuerung nach §§ 15, 15a EStG und nicht dem KStG unterliegen - wobei auch hier mit dem sog. Optionsmodell Veränderungen geplant sind.
Abschied vom Gesamthandsvermögen
Steuerlich interessant ist der Abkehr des Gesetzgebers vom Begriff des Gesamthandsvermögens hin zum Gesellschaftsvermögen. Im Steuerrecht fand das Gesamthandsvermögen Einzug in diverse Gesetze, wie z.B. §§ 6 Abs. 5, 6b Abs. 10 EStG, §§ 5, 6 GrEStG, § 10 Abs. 1 ErbStG und § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Zudem zog die Vorstellung in steuerliche Rechtsinstitute ein, wie z.B. das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto in Abgrenzung zu den Kapitalkonten, die den Gesellschaftern unmittelbar zugeordnet sind. Obgleich in der Begründung des Regierungsentwurfs ein kurzer Blick aufs Steuerrecht geworfen wurde, hat man es bisher nicht für notwendig empfunden, Änderungen in den Steuergesetzen vorzusehen. Unter der Vielzahl geänderter Gesetze befindet sich aber kein einziges Steuergesetz, in dem der Begriff des Gesamthandsvermögens eine Rolle spielt. In der Begründung wird nur kurz auf das Ertragsteuerrecht Bezug genommen.
Zudem gilt in den Personengesellschaften weiterhin das Prinzip der Selbstorganschaft. In Abgrenzung zu der bei juristischen Personen möglichen Fremdorganschaft müssen also alle Gesellschaftsorgane zur Willensbildung, Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mit Gesellschaftern besetzt werden. Ändern werden sich die Regelungen zur Auflösung der GbR, zum Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund.
Errichtung des Gesellschaftsregisters für die GbR
Bahnbrechend und lange gefordert worden ist, dass auch für die GbR zukünftig die Eintragungsfähigkeit in einem öffentlich einsehbaren Register besteht. Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen sind im Handelsregister einzutragen, Genossenschaften im Genossenschaftsregister. Dies sorgt für Transparenz und Publizität im Rechtsverkehr. Jedermann kann unkompliziert die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft prüfen und deren rechtliches Schicksal – bspw. bei Umwandlungen – nachvollziehen. Vertreter der Gesellschaften können sich mittels deren Eintragung im geschäftlichen Umfeld legitimieren. Das ist für Vertreter von BGB-Gesellschaften so einfach nicht möglich.
Während die Eintragung der GbR in dem künftig so genannten „Gesellschaftsregister“ im Grundsatz freiwillig sein wird, erwächst sie zur Pflicht, sobald eine nicht eingetragene GbR Maßnahmen vornimmt, die selbst eine Eintragung dieser GbR in ein anderes Register erfordern. Wenn etwa von der GbR Grundstücke erworben werden oder wenn die GbR selbst Beteiligungen an Handelsgesellschaften oder Körperschaften hält, wird sie jeweils in die einschlägigen Register – hier Grundbuch bzw. Handelsregister - eingetragen. Dies betrifft landwirtschaftliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts z.B. dann, wenn sie Eigentümerin von landwirtschaftlichen Flächen ist oder sich an Lohnunternehmergesellschaften beteiligt. Bevor diese Maßnahmen zukünftig erfolgen können, muss die GbR selbst im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Recht der Personenhandelsgesellschaften - OHG, KG und GmbH & Co. KG
Weitere Änderungen betreffen das Recht der Handelsgesellschaften, das zunächst systematisch an die Regelungen zur GbR angeglichen wurde.
Im Beschlussmängelrecht der OHG und KG werden umfassende Modernisierungen einziehen und die Regelungen an die für die AG und GmbH geltenden Vorschriften angeglichen. Dies wurde bislang vielfach durch die entsprechende Ausgestaltung von Gesellschaftsverträgen umgesetzt (etwa durch eine Regelung zur entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 241 ff. AktG bei der Anfechtung von Beschlüssen) und wird nun im Gesetz verankert. Dabei geht der Gesetzgeber erfreulicher Weise über die auch im AktG und GmbHG reformbedürftige gesetzliche Basis hinaus. Im Gesetzesentwurf werden die Gründe für eine Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen beispielsweise konkreter gefasst, als es heute im Gesetz der Fall ist. Die neuen Regelungen werden zwar nicht dazu führen können, Streit über Sachentscheidungen zwischen Gesellschaftern zu vermeiden, geben aber Rechtssicherheit über den Verfahrensweg zur Streitbeilegung. Auch davon sind Agrargesellschaften betroffen, insbesondere dann, wenn an ihr nicht nur Familienmitglieder beteiligt sind. Die neuen Regelungen gelten im Ausgangspunkt nicht für die GbR, aber auch dort können sie weiterhin mittels gesellschaftsvertraglicher Regelung für anwendbar erklärt werden.
Auswirkungen für Freiberufler - GmbH & Co. KG für weitere Berufsgruppen
Nicht nur die Landwirte bzw. Agrargesellschaften werden von der Reform tangiert werden. Darüber hinaus betrifft der Gesetzentwurf auch die Geschäftspartner und Berater dieser Unternehmen. Zukünftig wird es nämlich auch Freiberuflern möglich sein, sich in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu organisieren, die in der Agrarbranche weit verbreitet ist. Die Öffnung des Gesetztes wird gelten, „soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt“. Auch dort werden also Änderungen erforderlich werden, die ggf. weiterer Initiative der entsprechenden Berufsgruppen bedürfen. Die Organisation von Mitgliedern der sog. Freien Berufe als Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person eine über die Hafteinlage hinausgehende Haftung trifft, war bisher allein aufgrund spezialgesetzlicher Normen z.B. Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern möglich. Zukünftig werden auch z.B. Rechtsanwälte und Tierärzte davon Gebrauch machen können, wenn die berufsrechtlichen Vorschriften entsprechende Öffnungsklauseln erhalten.
Vorlauf bis 2024 für Anpassung und betrieblicher Strukturen
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in der laufenden Legislaturperiode bis 2021 abgeschlossen sein. Die Reform wird voraussichtlich ab 01.01.2023 (im Gesetzgebungsverfahren geändert: ab 01.01.2024) gelten. Damit soll der Praxis Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Änderungen einzustellen und z.B. Gesellschaftsverträge zu ändern. Den Ländern wird mit dem zeitlichen Vorlauf ermöglicht, das geplante Gesellschaftsregister einzurichten. Zu erwarten ist, dass auch der Steuergesetzgeber Anpassungen an die neue Regelungssystematik vornehmen wird.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu den umfangreichen Neuerungen und den damit einhergehenden Herausforderungen und Möglichkeiten.