Reicht ein mündlicher Bedenkenhinweis auch im VOB-Vertrag?
Das OLG Jena hat sich in seinem Urteil vom 09.01.2020 - 8 U 176/19 mit der Frage beschäftigt, ob auch beim VOB-Vertrag ein mündlicher Bedenkenhinweis des Auftragnehmers an den Bauleiter des Auftraggebers ausreicht, damit der Auftragnehmer nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik haftet. Dazu hat das OLG Jena im vorliegenden Streitfall entschieden:
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Abweichung der Ausführung von den anerkannten Regeln der Technik,
wenn er rechtzeitig Bedenken angemeldet hat.
2. Eine Bedenkenanzeige gegenüber dem Bauleiter des Auftraggebers ist ausreichend. Etwas anderes gilt nur,
wenn sich der Bauleiter den Bedenken verschließt.
3. Ein mündlicher Bedenkenhinweis genügt auch im VOB-Vertrag, wenn er eindeutig, das heißt inhaltlich klar,
vollständig und erschöpfend ist. Entscheidend ist, dass eine ausreichende Warnung erfolgt.
4. Auch ein VOB-Vertrag kann auch wichtigem Grund gekündigt werden. Der Kündigungsberechtigte kann die
außerordentliche Kündigung aber nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung vom
Kündigungsgrund aussprechen.
5. Besteht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht (mehr), stellt eine als außerordentliche Kündigung
bezeichnete Kündigung eine sog. freie Kündigung dar.
6. Dem Auftragnehmer steht für die Lieferung und den Einbau ohne Auftrag erbrachter Leistungen (hier: Stützen)
ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung
des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren.
7. Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von
(Unbedenklichkeits-)Bescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt den
Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zurückgenommen (BGH, Beschluss vom 02.07.2020 -
VII ZR 21/20).