Rote Gebiete - Bedeutung der EU-Kritik für die Gebietskulissen
Die landwirtschaftliche Fachpresse hat berichtet, dass die Bundesregierung die Vorgaben für die Ausweisung der Roten Gebiete in Deutschland aufgrund der anhaltenden Kritik der EU-Kommission überarbeiten wird. Die Kritik wird wie folgt zusammengefasst:
„Konkret richtet sich die Kritik der EU vor allem auf die neue Modellierung der Roten Gebiete und die 2021 neu eingeführte Binnendifferenzierung. Zudem zeigt sich die EU verwundert, dass mit der Reform von 2021 nicht eine einheitliche Ausweisung in allen Bundesländern erfolgt ist, sondern drei unterschiedliche Modelle angewendet wurden.“ (Awater-Esper, top agrar, Düngeverordnung: Rote Gebiete stehen deutschlandweit wieder auf der Kippe, 19.01.2022 (Download am: 24.01.2022).
„Aus gut unterrichteten Kreisen aus dem Umfeld des Bundesumweltministeriums hat agrarheute erfahren, dass die Europäische Kommission die Emissionsmodellierung zur Ausweisung der Gebietskulisse der nitratbelasteten Gebiete ("rote Gebiete") vollständig ablehnt.“ (Michel-Berger, in: agrarheute, Totalschaden bei Landesdüngeverordnungen: Bald 50 % rote Gebiete?, 20.01.2022 (Download am: 24.01.2022).
Aus diesen Berichten folgen für uns in einer ersten Betrachtung die nachstehenden Überlegungen, wie sich die Umsetzung der Kritik auf die Kulissen Roter Gebiete auswirken kann:
- Die in §§ 7, 8 AVV GeA geregelten Schritte der Binnendifferenzierung (Ermittlung der maximal tolerierbaren Stickstoffsalden und Ermittlung der potentiellen Nitratausträge) bewirken, dass im Umfeld einer mit Nitrat belasteten Messstelle die landwirtschaftlichen Flächen nicht als Rote Gebiete ausgewiesen werden, in denen weniger stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden als die Flächen aufnehmen können, ohne dass der Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l im Sickerwasser überschritten wird. Eine Streichung der emissionsbasierten Schritte der Binnendifferenzierung würde dazu führen, dass das Nitratabbauvermögen der Böden und die tatsächliche Düngemittelanwendung bei der Ausweisung der Roten Gebiete keine Rolle mehr spielen.
Die Gebietskulisse würde dann – wenn keine neuen Schritte für eine Binnendifferenzierung eingeführt werden – sämtliche Flächen erfassen, die nach der sog. immissionsbasierten Abgrenzung (vgl. § 6 AVV GeA) einer mit Nitrat belasteten Messstelle zugeordnet werden. Es ist somit zu erwarten, dass eine den Forderungen der EU-Kommission folgende Überarbeitung eine Anpassung der bestehenden Gebietskulissen auf Landesebene zur Umsetzung der EU-Kritik dazu führen werden, dass mehr landwirtschaftliche Flächen als Rote Gebiete gelten.
- Es bleibt abzuwarten, ob das Unverständnis der EU-Kommission für die uneinheitliche Vorgehensweise bei der Binnendifferenzierung – hier dürften die drei nebeneinanderstehenden Möglichkeiten für die sog. immissionsbasierte Abgrenzung nach § 6 AVV GeA angesprochen sein – ebenfalls zu Änderungen der bundesweit geltenden Ausweisungsvorgaben führt. Bleiben diese Vorgaben unverändert, dürfte die Bundesregierung diesbezüglich wohl keine Anpassung der Gebietskulissen von den Bundesländern einfordern. Die vielfach vorgetragene Kritik an der Umsetzung in den Bundesländern, z. B. an der Verwendung ungeeigneter Grundwassermessstellen, bleibt damit für eine rechtskonforme Ausweisung der Roten Gebiete erheblich. Und diese Kritik dürfte weiter an Relevanz gewinnen, wenn – wie von der EU-Kommission eingefordert – eine Abgrenzung der belasteten Flächen mit Daten über das Nitratabbauvermögen der Böden und die tatsächliche Düngemittelanwendung künftig keine Rolle mehr spielen werden.
Viele Landwirtschaftsbetriebe wehren sich gegen die Ausweisung der Roten Gebiete in Gerichtsverfahren (Normenkontrolle). Die angekündigte Änderung der Vorgaben für die Ausweisung der Roten Gebiete durch die Bundesregierung kann sich erst dann auf die derzeit rechtshängigen Normenkontrollverfahren auswirken, wenn die Landesregierungen diese in ihren Landesdüngeverordnungen umsetzen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte dürfte es dann möglich sein, in einem bereits rechtshängigen Normenkontrollverfahren (auch) die geänderte Gebietskulisse anzugreifen.