Rote Gebiete: Düngung von Sommerungen ohne Zwischenfruchtanbau im Jahr 2021 zulässig

Die Kanzlei Geiersberger Glas & Partner mbB hat vor wenigen Tagen beim Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Klarstellung zur Geltung der Düngeverordnung in den Roten Gebieten beantragt. Der Klarstellungsantrag befasste sich mit der Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV im Jahr 2021. Diese Vorschrift sieht für Flächen in den Roten Gebieten vor, dass eine Düngung einer Sommerung nur dann zulässig ist, wenn auf der betreffenden Fläche zuvor eine Zwischenfrucht angebaut wurde.

Das Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern stellt in einem Schreiben (hier) an uns nunmehr klar, dass diese Vorgabe für 2021 nicht zur Anwendung kommen soll. Das bedeutet: Die Landwirtschaftsbetriebe, deren Flächen in einem Roten Gebiet liegen, dürfen auch dann eine Sommerung im Jahr 2021 düngen, wenn
auf der betreffenden Fläche vorher keine Zwischenfrucht angebaut worden ist.