Rote Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern: Fluch und Segen der Überarbeitung der Gebietskulisse
Gleichzeitig mit der beginnenden Ressort- und Verbändeanhörung wurde eine Übersichtskarte veröffentlicht, die aufzeigt, wo in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 01.01.2021 die mit Nitrat belasteten Gebiete (Rote Gebiete) liegen sollen. Die für die Überarbeitung der Gebietskulisse anzuwendende Regionalisierung zur Identifizierung der belasteten Flächen würde dazu führen, dass die Roten Gebiete nicht mehr flächendeckend in den nitratbelasteten Grundwasserkörpern ausgewiesen werden. Das gilt u. a. für den westlichen Landesteil, der künftig nur noch in einigen Bereichen als mit Nitrat belastet gilt. Die Karte zeigt aber auch, dass in Bereichen, die aktuell nicht als Rote Gebiete gelten, künftig die Einschränkungen für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel gelten werden. Das gilt insbesondere für den östlichen und südöstlichen Teil des Landes. In diesen Gebieten empfiehlt es sich bereits jetzt zu prüfen, ob die kommende Gebietskulisse, u. a. die verwendeten Messstellen und die Regionalisierung, rechtskonform ist.
Es ist auch empfehlenswert zu prüfen, ob ein Betrieb die Ausnahmen erfüllt, damit die Beschränkungen für die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel nicht greifen: „[Die Beschränkung zur Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel] gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen [...]“. Offensichtlich ist die Betrachtung abhängig davon, welche Flächen einem Betrieb zugeordnet sind. Wenn die geplanten Früchte auf den Betriebsflächen eine Düngeversorgung zulassen, die die o. a. Grenzen nicht überschreitet, wäre es z. B. weiterhin zulässig entsprechend des ermittelten Bedarfs stickstoffhaltige Düngemittel aufzubringen (keine Reduzierung um 20 %). Freilich ist vollkommen ungeklärt, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass ein Betrieb die Ausnahmeanforderungen erfüllt. Empfehlenswert ist in jedem Fall die vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Wir haben uns bereits seit dem Mai 2020 damit befasst herauszufinden, wie die künftige Gebietskulisse aussehen wird. Dafür haben wir u. a. mit umfangreichen Anträgen an die Landesbehörden versucht, die Informationen zu den Messstellen zu erhalten, die für die künftige Gebietskulisse als Ausgangspunkt verwendet werden. Eine Prüfung, ob die Messstellen des Landesmessnetzes den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen, haben wir bereits erarbeitet. Derzeit arbeiten wir die weiteren fachlichen Hintergründe für die Ausweisung der künftigen Gebietskulisse auf, u. a. mit welchem Regionalisierungsverfahren die belasteten Bereiche auf der Basis der Messstellendaten ermittelt wurden.
Unser Ziel ist es, vor dem Ende des Jahres bewerten zu können, ob die Ausweisung der ab dem 01.01.2021 geltenden Gebietskulisse den rechtlichen und fachlichen Anforderungen aus der Düngeverordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Gebietsausweisung (AVV GeA) entspricht.
Bei Detailfragen zu den rechtlichen und fachlichen Hintergründen der Gebietsausweisung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.