Rückforderung der Basisprämie

Einführung. Die zutreffende Berechnung der Basisprämie ist derzeit Inhalt vieler Diskussionen unter den Landwirten in Mecklenburg-Vorpommern. Mit sog. Änderungsbescheiden heben die zuständigen Landesbehörden die ursprünglich bestandskräftigen Prämienbescheide hinsichtlich der festgesetzten Zahlungsansprüche für die Basisprämie 2015 auf und setzen einen niedrigeren Betrag fest. Der dadurch entstehende Differenzbetrag sei zu erstatten und werde unmittelbar mit den Direktzahlungen für das Jahr 2016 verrechnet.

Hintergrund. Zum Ende des Jahres soll grundsätzlich jeder Landwirt als aktiver Betriebsinhaber aufgrund der von ihm beantragten beihilfefähigen Flächen seine Zahlungsansprüche u. a. für die sog. Basisprämie zugewiesen bekommen. Bei einer Überprüfung hat sich gezeigt, dass die zuständigen Behörden aufgrund eines bislang nicht nachvollziehbaren Datenfehlers in der Region Mecklenburg-Vorpommern die zuzuweisenden Zahlungsansprüche von 138 Betrieben (mithin 11.500 Zahlungsansprüche) unberücksichtigt gelassen haben. Dadurch ergab sich für die Region Mecklenburg-Vorpommern ein zu hoher Zahlungsanspruch-Wert für die Basisprämie. Das Land hat um ca. 3,255 Mio. EUR die regionale Obergrenze überschritten. Dieser zu hohe Wert wurde mit den Prämienbescheiden festgesetzt und für 2015 ausgezahlt.

Rechtliche Würdigung und Ausblick. Es stellt sich die Frage, ob die Landwirte auf den Bestand der Wertermittlung für die Zahlungsansprüche vertrauen durften oder ob sie es hinnehmen müssen, dass die Zahlungen der Basisprämie um je 2,44 EUR je Hektar für eine Korrektur der Basisprämie 2015 verringert wird.

Die für eine rechtliche Bewertung maßgebliche Vorschrift dürfte Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 sein. Danach hat der Landwirt eine zu viel ausgezahlte Prämie nicht zu erstatten, wenn die Überzahlung auf einem Irrtum der Behörde beruht und dieser Irrtum für den Landwirt nicht erkennbar war. Bezieht sich der Fehler hingegen auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so ist die Prämie zurückzuzahlen, wenn die zuständige Behörde innerhalb von 12 Monaten nach Zahlung der Prämie den Rückforderungsbescheid übermittelt hat. Entscheidend für das vollständige Behalten der Basisprämie 2015 dürfte es somit darauf ankommen, ob die fehlerhafte Wertermittlung auf einen Tatsachenirrtum oder einen Rechtsirrtum der Landesbehörden Mecklenburg-Vorpommern zurückzuführen ist. Bei letzterem dürfte der Landwirt die zu viel ausgezahlte Prämie behalten.

Nach einer Entscheidung des OVG Schleswig vom 19.02.2015 (2 LB 23/13) soll ein Rechtsirrtum vorliegen, wenn die Behörde in Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen verkannt hat, dass die Berechnung unterblieben ist, da Rechenfehler Rechtsanwendungsfehler sind, wenn die gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass gerechnet wird. Ein Tatsachenirrtum soll demgegenüber vorliegen, wenn die Behörde bezüglich des für die Berechnung maßgeblichen Sachverhalts geirrt hat.

Sollten die Flächen, die für eine erste Wertbestimmung der Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt wurden, tatsächlich erfasst worden und nur wegen eines Rechenfehlers nicht in die Gesamtsumme der beihilfefähigen Flächen eingeflossen sein, ließe sich gut argumentieren, dass das Land sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, d. h. sämtliche berechnungsrelevante Flächen, kannte. Es wäre lediglich die korrekte Berechnung unterblieben, was nach der o. a. OVG-Entscheidung für einen Rechtsanwendungsfehler sprechen könnte. Derzeit kann nicht sicher eingeschätzt werden, ob die fehlerhafte Wertermittlung auf einem Rechtsirrtum der Landesbehörden beruht. Unsere Recherchen haben den Sachverhalt bisher nicht vollständig aufklären können. Letztlich dürfte es nur der Landesregierung möglich sein, die maßgeblichen Tatsachen vollständig zu benennen.

Für eine Überprüfung der Kürzung müsste der Landwirt innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheids Widerspruch bei seiner zuständigen Landwirtschaftsbehörde erheben. Ein langer Atem wird empfohlen; angesichts der Brisanz und den Hinweisen der Behörden bei der Kürzung dürfte eine Aufhebung der Änderungsbescheide in dem behördlichen Widerspruchsverfahren unwahrscheinlich sein. Eine Klärung, ob die Landwirte für den Fehler des Landes bei der Wertermittlung der Zahlungsansprüche „einstehen“ müssen, wäre somit einem Gerichtsverfahren vorbehalten.