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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
Startseite Neuigkeiten Rückübertragungsklausel von Zahlungsansprüchen (ZA) in Pachtverträgen der BVVG
Rückübertragungsklausel von Zahlungsansprüchen (ZA) in Pachtverträgen der BVVG
Das Landwirtschaftsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 01.07.2008, 44 Lw 28/07 die Klausel der BVVG, wonach diese den Pächter verpflichtet, ZA auf den Nachfolgepächter zu übertragen, für unwirksam erklärt. Es begründet dies mit § 307 BGB. Die Klausel der BVVG wird als AGB eingestuft, die von der gesetzlichen Grundregelung abweicht und den Pächter unzumutbar belastet. Die Begründung stützt sich insbesondere auf das widersprüchliche Verhalten der BVVG als Staatsunternehmen. Auf der einen Seite bürdet der Gesetzgeber den Eigentümern den Verlust der ZA auf, auf der anderen Seite versuche er durch formularmäßige Vertragsklauseln unter Ausnutzung seiner Marktmacht die von ihm gewollte Rechtsfolge auszuhebeln. Das Gericht folgt damit der von uns vorgetragenen Argumentation. Die Entscheidung lässt sich daher auch nicht ohne Weiteres auf etwaig unter das AGB-Recht fallende Klauseln privater Verwender übertragen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das OLG Rostock in einer früheren Entscheidung anders entschieden hat, allerdings weder die Problematik des AGB-Rechtes, noch das widersprüchliche Verhalten problematisiert oder erörtert hat.
(03.09.2008)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt John Booth