Sachgrundlose Befristung durch BAG-Urteil entgegen Gesetzeswortlaut erleichtert

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren dann zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber vorher kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt am 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) entgegen dem Gesetzeswortlaut entschieden, dass eine „Zuvor-Beschäftigung“ nicht mehr vorliege, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliege. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es zum einen, den Arbeitgebern zu ermöglichen, auf Schwankungen der Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, sowie für Arbeitnehmer eine Brücke zur dauerhaften Beschäftigung zu schaffen. Auf der anderen Seite sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden.

Das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Eine Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre lägen.

Im vorliegendem Fall war die Klägerin (eine Lehrerin) über sechs Jahre vor Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages im August 2006 für insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft beim beklagten Land tätig gewesen.


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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock