Sachverständigenkosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen
In zwei Urteilen vom 07.02.2012 hat der BGH (Az: VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11) entschieden, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Diese Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. So hatte etwa das Oberlandesgericht Rostock mit Urteil vom 18.03.2011 (Az: 5 U 144/10 – siehe unsere Nachricht vom 15.08.2011) entschieden, dass die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten habe, die Sachverständigenkosten also nicht der Quotelung unterliegen würden. Dieser Auffassung ist der BGH in seinen Urteilen vom 07.02.2012 entgegengetreten. Nach Auffassung des BGH sind Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock