Saldierung bei Betriebsübergang
Mit Urteil vom 22.05.2012 (VII R 23/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Rahmen der Betriebsübertragung auch Milchquoten innerhalb eines Milchwirtschaftsjahres saldierungswirksam übertragen werden können. Der Übernehmer konnte sich nach dem damals anwendbaren Recht im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 – so der Bundesfinanzhof nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs – im Rahmen der Saldierung auf die vollständige Quote des Übertragenden beziehen und diese in dem Milchwirtschaftsjahr, in dem die Übertragung erfolgt ist, voll ansetzen.
Das Hauptzollamt war demgegenüber bis dahin davon ausgegangen, dass lediglich diejenige Quote zu Saldierungszwecken berücksichtigt werden könne, die der Übertragende bis zur Übertragung in dem entsprechenden Milchwirtschaftsjahr noch nicht genutzt, also selbst noch nicht beliefert habe. Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof eine klare Absage:
Die Quote sei eine durch Bescheid festgestellte Steuerbefreiung. Ob und inwieweit sie im Fall der Übertragung während eines Milchwirtschaftsjahres durch den Übertragenden bereits genutzt sei, sei für die Befreiung irrelevant. Zudem sei es nicht zu erklären, weshalb derjenige, der früh im Milchwirtschaftsjahr einen Betrieb mit Quote übernehme, die (nahezu) vollständige Quote für die Saldierung nutzen könne, während derjenige, der am Ende eines Milchwirtschaftsjahres einen Betrieb mit Quote übernehme, möglicherweise keine Saldierungsvorteile aus der Übernahme herleiten könne.
Mittlerweile hat sich das Milchquotenrecht mehrfach geändert. Die Entscheidung ist insoweit lediglich für Altfälle von Bedeutung. Aktuell bestimmt § 8 Abs. 4 MilchQuotV, dass, sofern der Übertragende in einem Zwölfmonatszeitraum bereits Milch vermarktet hat, eine Übertragung seiner Quote für diesen Zwölfmonatszeitraum nur noch in dem Umfang zulässig ist, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Jedenfalls die in einem Milchwirtschaftsjahr noch nicht genutzte Quote kann allerdings vom Betriebsübernehmer nach wie vor zu Zwecken der Saldierung in einem Milchwirtschaftsjahr genutzt werden. Einen größeren Saldierungsvorteil sieht das geltende Recht nicht (mehr) vor.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, RostockRechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin