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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
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Sanierungsvarianten und Verantwortlichkeit bei fehlender Gebäudestandsicherheit
Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Urteil vom 13.10.2015 - 10 U 204/12 - mit der Frage beschäftigt, wer für die Standsicherheit eines Gebäudes bei einer Sanierung verantwortlich ist und ob der Bauherr nach der billigsten Sanierungsvariante suchen muss. Hierzu hat das Gericht festgestellt:
- Die Leistung des mit der Umplanung von Stahlbeton-Kellerwänden beauftragten Tragwerkplaners ist mangelhaft, wenn die Einwirkungen aus Erddruck so groß sind, dass sie von der gewählten Konstruktion (hier: Kellerwände aus Poroton) nicht mit ausreichender Sicherheit aufgenommen werden können.
- Ein Tragwerksplaner muss selbst dafür Sorge tragen, dass ihm alle notwenigen Informationen zu den Baugrundverhältnissen vorliegen.
- Zur Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob Sanierungsarbeiten erforderlich sind, ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte oder musste, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss.
- Für die Höhe des zu ersetzenden Schadens kommt es nicht auf die kostengünstigste Sanierungsmaßnahme oder darauf an, ob die investierten Kosten tatsächlich erforderlich, ortsüblich und angemessen waren. Entscheidend ist nur, dass es sich bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um vertretbare Maßnahmen und nicht um eine auch für den Laien erkennbare Luxussanierung handelt.