Schadenersatzanspruch gegen Tiefbauunternehmer wegen Beschädigung einer Trinkwasserleitung

Das OLG Brandenburg hatte im Verfahren 13 U 21/08 über eine Klage auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Trinkwasserleitung anlässlich von durchgeführten Tiefbauarbeiten zu entscheiden.

Das Gericht ging in seinem Teilurteil davon aus, dass der Tiefbauunternehmer vor den Rahmenarbeiten verpflichtet ist, sich nach dem genauen Verlauf einer Trinkwasserleitung und nach etwaigen Schutzanweisungen zu erkundigen.

Stelle allerdings der Bauherr dem Tiefbauunternehmer fehlerhafte Bestandspläne zur Verfügung und kläre er die genaue Lage der Trinkwasserleitung nicht durch eine rechtzeitige Ortung vor Baubeginn, treffe ihn ein Mitverschulden an der Schadensentstehung.

Nach Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt der Senat eine Haftungsquote von 50 % auf beiden Seiten für angemessen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner