Schadensersatz des Planers wegen mangelhaftem Energieeinsparnachweis
Das OLG Frankfurt hat sich in seinem Beschluss vom 15.12.2014 -18 U 38/14- mit der Frage beschäftigt, welchen Schaden der Architekt bei einem mangelhaften Energieeinsparnachweis zu ersetzen hat. Hierzu hat das OLG Frankfurt festgestellt:
1. Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist neben dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden.
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhangs. Dieser Zusammenhang liegt vor, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.
3. Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Nachweis der "energetischen Qualität" des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock
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