Schadensersatz wegen fehlerhaften Netzanschlusses

Das Oberlandesgericht Hamm (Az: 21 U 94/10) hat mit Urteil vom 03.05.2011 entschieden, dass sich ein Netzbetreiber gegenüber einem Betreiber von Windenergieanlagen schadensersatzpflichtig macht, wenn er gegen seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 EEG verstößt.

Nach § 5 Abs. 1 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich an ihr Stromnetz anzuschließen. Der Anschluss muss so erfolgen, dass die Netzverknüpfung an der kürzesten Entfernung zwischen der Anlage und dem Netz erfolgt. Maßgeblich ist hierbei die Luftlinie. Ausnahmsweise darf der Netzbetreiber auf einen anderen Verknüpfungspunkt verweisen, wenn ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist.

Im behandelten Fall verweigerte der Netzbetreiber den Anschluss an das eigene Netz unter dem Hinweis, dass ein Netzanschluss an einem anderen Punkt seines eigenen Netzes wirtschaftlich und technisch günstiger sei. Daraufhin erfolgte der Netzanschluss durch den Anlagenbetreiber an den ihm zunächst zugewiesenen Netzanknüpfungspunkt. Hierbei entstanden dem Anlagenbetreiber erhebliche Mehrkosten.

Diese Mehrkosten musste der Netzbetreiber nunmehr dem Anlagenbetreiber als Schadensersatz erstatten. Das Oberlandesgericht Hamm führte aus, dass ein Verweis auf einen anderen Verknüpfungspunkt nur in Frage kommt, wenn es sich um ein anderes, also von einem anderen Netzbetreiber betriebenes Stromnetz handelt. Eine Verweisung auf einen anderen Verknüpfungspunkt im eigenen Netz verstößt gegen die Anschlusspflicht, wenn der zugewiesene Netzverknüpfungspunkt nicht die kürzeste Entfernung zum eigenen Netz darstellt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für Windenergieanlagen sondern auch für andere Anlagen zur Erzeugung elektrischer und thermischer Energie aus erneuerbaren Energien, insbesondere Biogas- und Solaranlagen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm teilweise in Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.10.2003 steht.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin