Schadensersatzforderung gegen Architekten wegen Gewinneinbuße aufgrund von Planungsmängeln grundsätzlich möglich
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 19.01.2010 (8 U 161/07) entschieden, dass der Auftraggeber den entgangenen Gewinn als Mangelfolgeschadenersatz ersetzt verlangen kann, wenn Mängel in der Planung sowie eine unzureichende Bauüberwachung zu Baumängeln führen und der Auftraggeber aufgrund dieser Mängel das Bauwerk nicht zu dem kalkulierten Preis veräußern kann. Der Auftraggeber muss aber darlegen und beweisen, dass die gegenüber seinen Preisvorstellungen beim Verkauf erlittenen Einbußen Folge der mangelhaften Leistung des Architekten sind.
Die in Liquidation befindliche Klägerin machte gegen den beklagten Architekten entgangenen Gewinn aus dem Verkauf einer aus 5 Mehrfamilienhäusern bestehenden neu errichteten Wohnanlage im Wege einer Teilklage geltend. Der Architekt war mit der Planung und Bauleitung des von der Streithelferin als Generalunternehmerin erstellten Bauvorhabens beauftragt. Das Bauvorhaben wies Feuchtigkeitsmängel in den Kellerräumen und in der Tiefgaragenanlage sowie Undichtigkeiten im Bereich der Dachgeschosswohnungen auf.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch im Berufungsverfahren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin konnte, auch in Ansehung der sich aus den §§ 252 und 287 ZPO zu ihren Gunsten ergebenden Beweiserleichterungen nicht beweisen, dass die beim Verkauf der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen und Tiefgaragenstellplätze gegenüber ihren Preisvorstellungen oder den aus den Vorverkäufen erzielten Erlösen erlittenen Einbußen Folge der dem Architekten vorgeworfenen Pflichtverstöße waren. Sache der Klägerin war es nach Auffassung des OLG, die Anknüpfungstatsachen für den gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder die besonderen Umstände, insbesondere hinsichtlich der von ihr getroffenen Anstalten und Vorkehrungen darzulegen und zu beweisen, nach denen der von ihr kalkulierte oder in anderen Fällen tatsächlich erzielte höhere Verkaufserlös auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätze mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, um daran anknüpfend eine Schadensschätzung zu ermöglichen. Das konnte die Klägerin nicht erbringen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 23.02.2012 (VII ZR 32/10) zurückgewiesen.
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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock