Schätzung merkantiler Minderwert nach Rissbeseitigung

Der 7. Zivilsenat des BGH hat sich in einem Urteil vom 08.06.2012 (VII ZR 84/10) zur Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz geäußert.

Nach Auffassung des BGH muss der Mindestbetrag für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz vom Gericht geschätzt werden, wenn ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichem Ausmaße entstanden ist und sich aus den Umständen Anhaltspunkte für einen entstandenen (Mindest-)Schaden ergeben.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Bauherr von seinen Architekten und Tragwerksplaner Schadensersatz für Mängelbeseitigungskosten sowie entstandenen Mietausfall und daneben merkantilen Minderwert i.H.v. 150.000,00 Euro gefordert. Durch Sachverständigengutachten konnte ein Minderwert nicht ermittelt werden.

Der BGH entscheidet, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des Tatrichters ist und im Revisionsverfahren nur die Verletzung von Rechtsgrundsätzen der Schadensbemessung, die Nichtberücksichtigung wesentlicher Bemessungsfaktoren oder die Anlegung unrichtiger Schätzungsmaßstäbe überprüft werden kann. Das OLG habe vorliegend die Anforderungen der Schätzung nach § 278 Abs. 1 ZPO verkannt. Ein merkantiler Minderwert liege vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben sei, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben. Wenn es sich um ein marktgängiges Objekt handelt, muss ein redlicher Verkäufer über die Mängelbeseitigungsarbeiten unabhängig von ihrer Größenordnung aufklären.

Der BGH geht davon aus, dass eine „Expertenbefragung“ eine geeignete Methode zur Feststellung ist, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressen zur Zahlung des vollen oder geminderten Kaufpreises auswirkt.

Der Tatrichter soll die Schadenshöhe schätzen, wobei gesetzlich in Kauf genommen werde, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Eine Schätzung scheide nur aus, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen völlig in der Luft hängen würde.

Das OLG muss nun nach Rückverweisung anhand der dokumentierten Angaben der Experten prüfen, ob es nur die niedrigsten Werte als Mindestschaden zuspricht oder bis zu einem gewissen Rahmen eine ausreichende Wahrscheinlichkeit sieht, darüber hinaus zu gehen. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Sachverständigenbefragung erforderlich.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock