Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Das OLG München hat in einem Beschluss vom 28.07.2010 Az.: 33 WF 1104/10 entschieden, allein der Umstand, dass die Ehefrau bereits drei Tage nach der Eheschließung von der Liebe ihres Mannes zu einer anderen Frau erfährt, begründe keine unzumutbare Härte, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen würde. Dies solle selbst dann gelten, wenn die künftige Lebensplanung der Ehegatten eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft als praktisch ausgeschlossen erscheinen lasse.
In diesem Fall hatte die Antragstellerin bereits drei Tage nach der Hochzeit telefonisch von einer engen Freundin erfahren, dass der Antragsgegner ihr seine Liebe gestanden habe. Knapp einen Monat nach Schließung der Ehe mit dem Antragsgegner, einem US-Staatsbürger, stellte sie daher einen Antrag auf einverständliche Scheidung und Verfahrenskostenhilfe. Sie machte geltend, die Einhaltung des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB sei aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners lägen, eine unzumutbare Härte. Zudem trug sie vor, der Antragsgegner wolle mit der neuen Partnerin in die USA ausreisen und sie selbst wolle nach Nepal gehen. Daher bestünde auch keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Zwar erkannte das OLG die Voraussetzung für den Scheidungsantrag im Sinne des § 1565 BGB als gegeben an, doch seien an den Ausnahmetatbestand einer unzumutbaren Härte hohe Anforderungen zu stellen, da dieser eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig erschweren solle. Diese hohen Anforderungen sah das OLG unter Berufung auf lang geübte Rechtsprechung als nicht erfüllt an. Hierzu führte es aus, dass die dem Antragsgegner anzulastende Verletzung der Treuepflicht von langer Dauer sein oder mit zusätzlichen, tief greifenden und entwürdigenden Umständen einhergehen müsse, um als ein nach § 1565 Abs. 2 BGB ausreichender Scheidungsgrund angesehen werden können. Die schlichte Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten auch wenige Tage nach der Eheschließung begründe hingegen nicht die Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten. Auch dass beide Seiten die Ehe als gescheitert ansehen und eine grundlegend unvereinbare weitere Lebensplanung haben würden, veranlasste das OLG nicht zu einer anderen Bewertung.
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Rechtsanwältin Birgit Köhler