Schicksal des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
In seiner Tirol-Entscheidung vom 22.04.2010 (AZ. C-486/08) stellte der EuGH fest, dass nach dem Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol bei einem Wechsel des Arbeitnehmers von Vollzeit in Teilzeit der bis dahin noch nicht verbrauchte Erholungsurlaub nicht reduziert werden darf und auch das Urlaubsentgelt nicht geringer werden darf. Der Europäische Gerichtshof stellt allerdings darauf ab, dass der Arbeitnehmer vor dem Wechsel in die Teilzeit den bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch nicht realisieren konnte.
Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol enthält zum Urlaubsanspruch andere Regelungen als das in Deutschland geltende Urlaubsrecht. Zu § 21 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) hat nun das Arbeitsgericht Rostock festgestellt, dass hier ein ähnliches Missverhältnis zwischen dem entstandenen Urlaubsanspruch, sofern er während der Vollbeschäftigung erwachsen ist, und der nach dem TV-L zu zahlenden Urlaubsvergütung entsteht, sofern nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung gilt. Hierdurch würde der Arbeitnehmer in seinen Rechten benachteiligt, der nachträglich die Arbeitszeit einzelvertraglich reduziert und noch alten Urlaubsanspruch zu beanspruchen hat. Europarechtskonform und verfassungskonform ist die Regelung der §§ 21, 26 TV-L daher so zu verstehen, dass in der derartigen Fällen das Tabellenentgelt zum Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruches heranziehen ist (Urteil vom 17.07.2013, AZ. 4 Ca 1439/12).
Die Arbeitnehmerin hatte also für Urlaubsansprüche, die während der Vollzeitbeschäftigung entstanden waren, für die sie erst während der Teilzeitbeschäftigung freigestellt werden konnte, Anspruch auf das Urlaubsentgelt, das ihr bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.
Diese Entscheidung dürfte vor allem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant sind, die ihre Beschäftigung nach der Elternzeit in Teilzeit fortsetzen.
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