Schriftform auch durch Unterschrift auf Anlage gewahrt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 22.08.2013 – Az. 1 U 1314/12 die Schriftform eines Mietvertrages, bei dem lediglich eine Anlage zum Vertrag von den Parteien unterschrieben wurde, als gewahrt angesehen.

Die Mietvertragsparteien hatten einen wirksamen Mietvertrag über Apothekenräume mit einer Laufzeit über 22 Jahre abgeschlossen. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen oder unter Einhaltung der Schriftform für eine Laufzeit von 22 Jahren fest abgeschlossen wurde (§§ 550, 578 BGB), entschied das OLG Koblenz dahingehend, dass es im vorliegenden Fall als zur Wahrung der Schriftform ausreiche, dass die Anlage 2 zum Mietvertrag von den Mietvertragsparteien unterschrieben wurde. Die Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB ergab sich im vorliegenden Fall für den Senat daraus, dass das die mietvertraglichen Regelungen abschließende Blatt von beiden Parteien unterschrieben wurde, der Mietvertrag selbst einen eindeutigen Hinweis auf die Anlage, die gerade unterschrieben wurde, enthielt und insoweit ersichtlich auch für beide Mietvertragsparteien ein einheitliches Vertragswerk vorgelegen hat. Die Nicht-Unterzeichnung des Mietvertrages in Seite 10 des Formulars sei demnach unschädlich gewesen und habe das Vorliegen der Schriftform nicht beseitigt. Ein ordentliches Kündigungsrecht war daher nicht gegeben.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock