Schriftform bei Miet- und (Land)Pachtverträgen mit einer Erbengemeinschaft

Mit Urteil vom 11.09.2002 (Az.: XII ZR 187/00) entschied der BGH, dass die Bezeichnung „Erbengemeinschaft X“ für die Vermieterin oder Verpächterin nicht der Schriftform genügt. Die Erbengemeinschaft selbst wird, da sie keine Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist, nicht Partei des Miet- oder Pachtvertrages. Der Miet- oder Pachtvertrag kommt vielmehr mit den Miterben zustande.

Zur Wahrung der Schriftform ist es erforderlich, dass sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben. Hierbei sind auch die Vertragsparteien genau zu bezeichnen. Allerdings dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Es ist daher (zumindest) erforderlich, dass die Vertragsparteien aus der Urkunde bestimmbar sind. Dies ist nach Ansicht des BGH bei der Bezeichnung „Erbengemeinschaft X“ nicht der Fall. Bei der „unpräzisen Bezeichnung“ (so der BGH) der Vermieterin oder Verpächterin als „Erbengemeinschaft X“ ergebe sich die fehlende Bestimmbarkeit der Vertragsparteien schon daraus, dass aus der Urkunde nicht hervorgehe, ob mit der „Erbengemeinschaft X“ die Erben nach einem Erblasser X oder Erben mit dem Namen X gemeint waren. Für einen Erwerber des Vertragsobjekts sei aus der Vertragsurkunde nicht zu ersehen, wer der Erblasser und damit der frühere Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde war auch nicht die Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber bestehe damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu ermitteln.

In seinem Beschluss vom 17.03.2015 (Az.: VIII ZR 298/14) hat der BGH nun entschieden, dass die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach X“ eine ausreichende Angabe für die zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB bzw. § 585a BGB erforderliche Bestimmbarkeit der vermietenden bzw. verpachtenden Miterben darstelle. Der BGH begründet dies damit, dass der Erblasser als früherer Grundstückseigentümer auf diese Weise namentlich bezeichnet sei und die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihm anhand der Vertragsurkunde und des Grundbuches ohne weiteres ermittelt werden könnten.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rostock