Schriftform: (Firmen-)Stempel reicht als Vertretungszusatz aus

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus 15 Gesellschaftern, schloss einen auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag. Unterschrieben wurde der Mietvertrag auf Seiten der GbR nur durch einen Gesellschafter. Der Unterschrift beigefügt ist ein Abdruck eines Namensstempels der GbR. Vor Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit kündigte die GbR unter Berufung auf einen Schriftformmangel.

Das OLG Hamm (Urteil vom 16.02.2011 – Az. 30 U 53/10) hielt die Kündigung für wirksam und führte aus, die Unterzeichnung des Mietvertrags nur durch einen von mehreren GbR Gesellschaftern wahre die Schriftform nur dann, sofern hinreichend deutlich werde, dass der Unterzeichnende auch die übrigen Mitgesellschafter vertreten will. Eine Vertretung der übrigen Gesellschafter durch den Unterzeichnenden werde nicht allein dadurch deutlich, dass sich die Unterschrift unter dem Namensstempel der GbR befindet.

Das sah der Bundesgerichtshof nun - in seinem auf das Landpachtrecht uneingeschränkt übertragbaren Urteil - anders und entschied am 23.01.2013 (Az. XII ZR 35/11), dass die Kündigung den Vertrag nicht vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit von zehn Jahren beenden könne.

Zwar müsse ein Vertrag mit einer GbR von sämtlichen Gesellschaftern unterschrieben werden, da diese grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Unterzeichne nur einer der Gesellschafter den Vertrag, so müsse dieser das Vertretungsverhältnis hinreichend deutlich machen. Eine ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung erweckt den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen.

Ein solcher Vertretungszusatz liegt nach Auffassung des BGH in der Verwendung des vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels. Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift weise denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller aus. Denn der Geschäftsverkehr messe dem Firmen- oder Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei. Die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung dokumentiere im Hinblick auf die insoweit relevante äußere Form, mit der geleisteten Unterschrift hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung werfe keinen Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf. Daher erfülle sie die Schriftform.

Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für Landpachtverträge!

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock