Schriftformerfordernis im Arbeitsvertrag - Änderungen ab 01.10.2016
Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass Erklärungen schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erfolgen müssen. Dies betrifft z.B. Urlaubsanträge oder allgemein Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem. Ist eine Ausschlussfrist vereinbart, können Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig und in der richtigen Form gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden.
Arbeitsvertragsformulare gelten in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wenn sie nicht einzeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt sind. Zum 01.10.2016 trat eine Änderung in § 309 Nr. 13 BGB in Kraft. Hiernach sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, unwirksam, wenn sie
- in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist an eine strengere Form als die schriftliche Form oder
- in anderen als denen in a) genannten Verträgen an eine strengere Form als die Textform oder
- an besondere Zugangserfordernisse
gebunden werden. Klauseln in AGB, in denen für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender des Formulars die Schriftform gefordert wird, sind unwirksam, wenn sie in Verträgen verwendet werden, die ab 01.10.2016 vereinbart werden. Arbeitgeber sollten also ihre Vertragsformulare überprüfen lassen, ob diese auch noch nach geltendem Recht verwendet werden können.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist hiervon nicht betroffen. Gem. § 623 BGB muss sie weiterhin schriftlich erfolgen.