Schriftformmangel bei unzutreffender oder unvollständiger Angabe der verpachteten Flurstücke

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 10.04.2014 zum AZ. 10 U 112/13 Altbekanntes noch einmal bestätigt:

Ein Landpachtvertrag genügt der Schriftform nur dann, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere auch der Pachtgegenstand – aus der Urkunde ergeben. Wie das Oberlandesgericht Hamm unter Berufung auf Rechtsanwalt Glas im HLBS-Kommentar zum Landpachtrecht zutreffend feststellt, könne ein Schriftformmangel bereits dann gegeben sein, wenn der schriftliche Vertragstext die den Pachtgegenstand beschreibenden Flurstücke unzutreffend oder unvollständig benennt, sodass ein Dritter bzw. ein Rechtsnachfolger der Vertragsparteien dem Vertragstext nicht entnehmen kann, welche Flächen Pachtgegenstand sein sollen. Es genüge insoweit nicht, dass den beiden ursprünglichen Vertragsparteien bekannt sei, welche Flächen verpachtet sein sollen. Der Formmangel führte dazu, dass der Landpachtvertrag gem. § 585 a BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt und unter Einhaltung der in § 594 a BGB geregelten Frist gekündigt werden könne.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu prüfenden Landpachtvertrag hatten mehrere Flurstücke überhaupt keine Erwähnung gefunden, obschon sie unstreitig von Anfang an Pachtgegenstand sein sollten. Auf der anderen Seite waren Flurstücke im Vertrag aufgelistet worden, die nicht dem Pächter zur Bewirtschaftung überlassen werden sollten. Schließlich sollten von weiteren Flurstücken lediglich bestimmte Teilstücke als Pachtgegenstand überlassen werden und nicht die vollen Flurstücke. Irgendwelche Anhaltspunkte zur Lagebezeichnung dieser Teilstücke fanden sich jedoch weder im Vertragstext noch in einer einbezogenen Vertragsanlage. Das Oberlandesgericht Hamm sah in alledem einen Schriftformmangel, da die von den Vertragsparteien getroffene Bestimmung der Pachtsache in der Vertragsurkunde in verschiedenen Belangen für einen Dritten nicht bestimmbar fixiert worden sei. Dem Landpachtvertrag fehle daher insgesamt die Schriftform, sodass er mit der Frist des § 594 a BGB gekündigt werden konnte.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock