Schuldanerkenntnis durch Feststellung des Jahresabschlusses
In einem von uns betreuten Rechtsstreit hatte sich das Oberlandesgericht Dresden mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Unterzeichnung bzw. die Feststellung eines Jahresabschlusses durch einen Gesellschafter ausreicht, sich aus dem Jahresabschluss ergebende Forderungen gegenüber dem Gesellschafter geltend zu machen.
Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, die sich im Zeitpunkt des Rechtsstreites in Liquidation befand. Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2000 verzeichnete u.a. gewährte Vorschüsse und Kredite an den Beklagten in Höhe von rund 30.000,00 DM. Der Beklagte hatte den Bericht über den Jahresabschluss seinerzeit als Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet. Die darin ausgewiesenen Forderungen gegen den Beklagten setzten sich in den nachfolgenden Jahresabschlüssen fort und wiesen zuletzt im Jahresabschluss zum 31.12.2007 eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von ca. 75.000,00 € aus.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin den Beklagten wegen bestehender Darlehensforderungen und Zinsen in dieser Höhe in Anspruch genommen. Das Landgericht Dresden hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von ca. 75.000,00 € sowie 10% Zinsen aus einem Teilbetrag daraus ab dem 01.01.2008 verurteilt (Az. 6 O 2464/11).
Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung darauf abgestellt, dass die Klage bereits vor dem Hintergrund begründet sei, dass die Gesellschafterversammlung im Jahre 2011 den Jahresabschluss zum 31.12.2007 festgestellt habe und dieser damit für alle Gesellschafter verbindlich sei. Der Beklagte war bei dieser Gesellschafterversammlung nicht anwesend. Er war auf die Einberufung zu der Gesellschafterversammlung nicht erschienen, woraufhin eine zweite Gesellschafterversammlung einberufen wurde, die nach der Regelung der Satzung - ungeachtet der Zahl anwesenden Gesellschafter - beschlussfähig war.
Der Beklagte hatte in dem Rechtsstreit stets vertreten, von der Klägerin keine der geltend gemachten Zahlungen erhalten zu haben.
Ungeachtet dessen sah das Landgericht Dresden einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens und Zahlung des geschuldeten Zinses aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet an. Das Landgericht erklärte in seinen Urteilsgründen, es sei unerheblich, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetzt, da sie sich zumindest in der geltend gemachten Höhe aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2007 - welcher in der Gesellschafterversammlung 2011 festgestellt worden war - ergab.
Die Feststellung des Jahresabschlusses, so das Landgericht weiter, sei ein konstitutiv wirkender Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Die Feststellung des Jahresabschlusses bedeute die verbindliche Erklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend sei die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines – zivilrechtlich verbindlichen – Schuldanerkenntnisses ergeben können. Das Gericht ging davon aus, dass die Gesellschafter regelmäßig mit der ihnen obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses bezwecken, die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen.
Der Feststellungsbeschluss war im Nachgang der Gesellschafterversammlung durch den Beklagten nicht angefochten worden.
Die Forderung der Klägerin, so das Gericht schließlich, war auch nicht verjährt. Aus der Natur der Feststellung des Jahresabschlusses folge, dass sich die Verjährung nur auf die insoweit festgestellte Forderung beziehen kann. Eine etwaig gegebene, bis zum Zeitpunkt der Feststellung eingetretene Verjährung werde durch die Feststellung des Jahresabschlusses und damit der Forderung als liquide Forderung gegenstandslos. Insoweit liege in der Feststellung eine kooperative Vereinbarung, diese Forderung als liquide bzw. unverjährt zu betrachten.
Nach der Auffassung des Landgerichts liegt also in dem festgestellten Jahresabschluss ein Schuldanerkenntnis des Beklagten.
Gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden legte der von uns im Berufungsverfahren vertretene Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Dresden ein, welches das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 06.03.2014 zum größten Teil dahingehend abänderte, dass der Beklagte nur noch zur Zahlung von ca. 16.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 10% ab dem 01.01.2008 und in Höhe von 5%-Pkt. über dem Basiszins seit dem Jahre 2011 verurteilt wurde.
An der Auffassung des Landgerichtes Dresden, dass durch die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2007 auf der Gesellschafterversammlung im Jahre 2011 ein Schuldanerkenntnis des Beklagten liege und die Klägerin ihren Anspruch bereits daraus realisieren könne, hielt das Oberlandesgericht nicht fest.
Lediglich hinsichtlich der ausgeurteilten Forderung in Höhe von knapp 16.000,00 € sei die Klage begründet, da sich dieser Anspruch aufgrund des vom Beklagten unterzeichneten Jahresabschlusses zum 31.12.2000 ergebe. Durch seine Unterschrift habe der Beklagte anerkannt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Verbindlichkeit in dieser Höhe gegen ihn bestand. Die vom Beklagten ohne Vorbehalt persönlich unterzeichnete Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin besitze einen eigenständigen Erklärungsgehalt, der über einen bloßen Vorschlag für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung hinausgehe. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass der Beklagte gerade diese Seite zur Kenntnis genommen und ihren Inhalt bestätigt habe. Er müsse sich an dieser Erklärung im Sinne eines zumindest deklaratorischen Schuldanerkenntnisses festhalten lassen, so das Oberlandesgericht.
Bezüglich darüber hinausgehender Forderungen hielt das Oberlandesgericht die Ansprüche indes für nicht gegeben.
Die in der Buchhaltung der Beklagten enthaltenen Buchungen, so das Oberlandesgericht, reichen dafür nicht aus. Allein mit Buchhaltungsunterlagen könne der Nachweis der Valutierung einer Forderung nicht geführt werden. Die Buchungen müssen nicht zweifelsfrei richtig sein. Was ihnen zugrunde lag, ist nicht bekannt. Ob eine Auszahlung der in den Buchhaltungsunterlagen und den Jahresabschlüssen enthaltenen Beträge tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich nicht nachweisen.
Es sei darüber hinaus auch nicht deshalb von einer Gesellschafterverbindlichkeit des Beklagten auszugehen, weil die beiden übrigen Gesellschafter den Jahresabschluss zum 31.12.2007 in Abwesenheit des Beklagten feststellten. Insoweit wich das Urteil des Oberlandesgerichts von den Feststellungen des Landgerichtes Dresden ab.
Auch das Oberlandesgericht konstituierte zwar, dass der Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 42a GmbHG Rechtsqualität mit der Folge zukommt, dass der Jahresabschluss fortan für Gesellschaft und Gesellschafter als verbindlich gilt. Die Feststellung sei eine konstitutiv wirkende Art der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses, mit dem die Gesellschafter dessen Richtigkeit anerkennen. Das Oberlandesgericht stellte jedoch richtig heraus, dass Uneinigkeit darüber herrscht, ob in der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses ein abstraktes Schuldanerkenntnis, ein Feststellungsvertrag oder ein deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis liegt. Letzteres entspricht der wohl herrschenden Meinung, wobei der Bundesgerichtshof dies bisher offen gelassen hat, weil die Qualifizierung der einen oder anderen Alternative regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhänge.
Das Oberlandesgericht stellte zutreffend heraus, dass es für die Qualifizierung der Feststellung des Jahresabschlusses als Anerkenntnis erforderlich sei, dass diese Feststellung nach dem Wesen des Anerkenntnisses jedenfalls der Mitwirkung des Anerkennenden, also des nachteilig betroffenen Gesellschafters, bedarf. Anderenfalls liege ein Vertrag zulasten Dritter vor. Selbst für ein mit geringeren Anforderungen ausgestattetes „Anerkenntnis“ im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB habe der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Feststellung von Gesellschaftsansprüchen im Jahresabschluss die Mitwirkung und Zustimmung des betroffenen Gesellschafters verlangt. Dies müsse für ein Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB erst recht gelten.
Die fehlende Mitwirkung des Beklagten, so das Oberlandesgericht weiter, werde auch nicht dadurch geheilt, dass der Beklagte den Beschluss nicht angefochten hat. Nach ganz herrschender Meinung sei auf fehlerhafte Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses die Nichtigkeitsvorschrift des § 256 AktG mit wenigen Ausnahmen analog anwendbar. Fehler eines Feststellungsbeschlusses sind nach § 257 AktG durch Unterlassung der Anfechtungsklage heilbar, wenn dadurch Gläubiger schützende Vorschriften verletzt sind, Gliederungs- oder Bewertungsfehler vorliegen, Vermögenswerte fehlerhaft angesetzt wurden oder Allgemeinverstöße gegen die Regeln der ordnungsgemäßen Buchführung aufgetreten sind. Mängel dieser Art seien mit der hier zu betrachtenden Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar. Vorliegend fehle eine notwendige rechtsgeschäftliche Erklärung des Beklagten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft. Eine fehlende Willenserklärung könne grundsätzlich nicht durch reinen Zeitablauf und das Verstreichen einer Frist fingiert werden.
Der Bundesgerichthof habe im Zusammenhang mit dem Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterstellung des Gesellschafters einer Publikums-OHG befunden, dass Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapitalgesellschaftsrechtes unterfallen. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung eine „dritte Kategorie“ von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen - nicht fristgebundenen - Feststellungsklage gem. § 256 ZPO bzw. durch Einwendungen im Prozess geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 10.10.2009 – II ZR 240/08, NJW 2010, 65, 66, - „Sanieren oder Ausscheiden“).
Werden dem Gesellschafter Einwendungen gegen eine in der Bilanz ausgewiesene Gesellschafterverbindlichkeit mit Mehrheitsbeschluss verbindlich abgeschnitten, ist er in seinen Rechten nicht weniger betroffen, als wenn ihm Ansprüche aus dem Kernbereich seiner Rechtstellung, etwa auf Gewinn, aberkannt werden sollen.
Das Oberlandesgericht stellte damit im Ergebnis zutreffend klar, dass es für die Qualifizierung der Feststellung eines Jahresabschlusses als eigenständiges Schuldanerkenntnis eines Gesellschafters jedenfalls dessen Mitwirkung an der Feststellung bedarf. Ein Gesellschafter, der an dem Feststellungsbeschluss selbst nicht mitwirkt, kann gerade nicht damit ein eigenständiges Schuldanerkenntnis, sei es konstitutiv oder deklaratorisch, abgeben.
Das Oberlandesgericht hat, da es seine Argumentation an die „Sanieren-oder-Ausscheiden“-Rechtsprechung des BGH anlehnte, die Revision in dieser Sache nicht zugelassen. Beim Bundesgerichtshof ist unter dem Aktenzeichen: IV ZR 125/15 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Carlo Thiel, Mediator, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock