Solaranlage auf Gebäude kann Baugenehmigung erfordern

Es geht um einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2010 zum Aktenzeichen 7 B 985/10.

Führt die Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Ohne Baugenehmigung ist die Errichtung der PV-Anlage formell illegal. Dient die PV-Anlage jedoch überwiegend dem Hauptnutzen des Gebäudes, z.B. als Wohnhaus, besteht kein Genehmigungsbedürfnis.

Vorliegend wurde auf dem Dach einer landwirtschaftlich genutzten Reithalle eines Landwirtes eine PV-Anlage errichtet. Der mit der Anlage erzeugte Strom wurde nicht im landwirtschaftlichen Betrieb selbst genutzt, sondern gegen ein monatliches Entgelt in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte die Nutzung der Solarenergieanlage, da durch den gewerblichen Betrieb der Anlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes einherginge.

Das VG Nordrhein-Westfalen lehnte einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nutzungsuntersagung ab und führte zur Begründung aus, dass mit der Errichtung der Solarenenergieanlage zur landwirtschaftlichen Nutzung der Reiterhalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten sei. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Errichtung der Solarenergieanlage grundsätzlich genehmigungsfrei sei, vorliegend sei die mit der Errichtung verbundene Nutzungsänderung der Reithalle entscheidend.

Die Entscheidung des OVG entspricht der Rechtsprechung mehrerer OVG zu genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen auf einem Gebäude. Durch diese Entscheidung hat das OVG festgestellt, dass auch das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Wird durch den Bau einer PV-Anlage auf ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude dieses in seiner Nutzung (nunmehr auch gewerblich) geändert, bedarf diese Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Kantner