Sonderrechtsfähigkeit eines ORC-Moduls

Im Urteil vom 11.11.2011 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) (Az: V ZR 231/10) fest, dass ein ORC-Modul auch nach Einbau und fester Verbindung mit einem BHKW nicht unbedingt seine rechtliche Eigenständigkeit verliert und somit weiterhin sonderrechtsfähig bleiben kann.

Ein ORC-Modul wird nach dem Urteil des BGH regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil im Sinne des § 93 BGB eines BHKW in einer Biogasanlage werden. Zwar wird so ein ORC-Modul Bestandteil des BHKW sein. Dies liegt nach Ansicht des BGH vor, weil das ORC-Modul und das BHKW nach der Verkehrsanschauung nach erfolgter Verbindung als einheitliche Sache erscheinen. Jedoch wird das ORC-Modul nicht wesentlicher Bestandteil des BHKW. Die Wesentlichkeit scheitert daran, dass das ORC-Modul vom BHKW so getrennt werden kann, dass weder das BHKW noch das ORC-Modul zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sowohl das ORC-Modul als auch das BHKW können – ggf. nach Verbindung mit einer anderen Anlage – wieder zweckentsprechend benutzt werden. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das ORC-Modul serienmäßig produziert oder besonders auf das BHKW angepasst wurde. Es käme lediglich darauf an, dass das ORC-Modul nach erfolgter Trennung vom BHKW nicht wirtschaftlich wertlos werden würde. Kann das ORC-Modul mit nicht unwirtschaftlichem Aufwand vom BHKW getrennt und in ein anderes eingebaut werden, verliert es nicht seine wirtschaftliche und rechtliche Eigenständigkeit.

Die Entscheidung hat Bedeutung für die Finanzierung von Biogasanlagen. Insbesondere bei serienmäßigen ORC-Modulen aber auch anderen Anlagen zur Nachverstromung besteht nunmehr Rechtssicherheit dahingehend, dass diese individuell sicherungsübereignet werden können. Soweit im Rahmen der Finanzierung einer Biogasanlage keine Globalsicherung vorgenommen wurde, ist es dem Biogasanlagenbetreiber möglich, im Rahmen der Finanzierung eines ORC-Moduls dieses der Bank individuell als Sicherungsgut zu übereignen. Damit ist es gerade bei Nachrüstungen von ORC-Modulen oder anderen Nachbestromungsanlagen, insbesondere zur Erlangung des Technologie-Bonus nach dem EEG 2009 möglich, die ggf. erforderliche Finanzierung auch bei einer anderen Bank als der ursprünglichen Finanzierungsbank für die Biogasanlage vorzunehmen.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin