Sowieso-Kosten bei Global-Pauschalvertrag kein Schadensersatz wegen Planungsmangel
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 17.11.2011 (10 U 469/11) entschieden, dass dem Auftraggeber durch einen Schadensersatzanspruch wegen Mängeln keine Vorteile entstehen sollen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Erstausführung der Bauausführung nicht zugeflossen wären.
Zugunsten des Architekten seien deshalb vom Schadensersatzanspruch die Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen.
Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Kosten, die zur Herstellung einer mangelfreien Bauleistung erforderlich sind, um Sowieso-Kosten handelt, bedarf der genauen Prüfung des Bauleistungsvertrages. Weicht der Bauunternehmer von den anerkannten Regeln der Technik aufgrund planerischer Anordnung des Architekten ab und müssen aufgrund dessen Mängel beseitigt werden, erlangt der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung keine Vorteile, der dem bauplanenden und bauüberwachenden Architekten als Vorteil zugerechnet werden kann.
Der Auftragnehmer kann sich durch Geltendmachung von Sowieso-Kosten der werkvertraglichen Erfolgshaftung nicht entziehen. Die geschuldete Leistung muss durch Auslegung des Vertrages konkret ermittelt werden. Soweit der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis schuldet, bleibt er hieran auch dann gebunden, wenn sich die beabsichtigte Ausführung nachträglich als nicht ausreichend erweist und aufwendige Nachbesserungsarbeiten erforderlich sind.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mediator, Rostock