Stadt-Umland-Umlage in Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LVerfG) hat mit Öffnet externen Link in neuem FensterUrteil vom 23.02.2012 (LVerfG 37/10) entschieden, dass die Stadt-Umland-Umlage im Land Mecklenburg-Vorpommern verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang hat das Landesverfassungsgericht die entsprechende Bestimmung des § 24 FAG M-V für nichtig erklärt.

Die von uns vertretenen Umlandgemeinden Wismar hatten die Auffassung vertreten, dass das Instrument der Umlandumlage bereits als solches unzulässig sei, da mit der Umlandumlage eine Vorteilsabschöpfung betrieben werde, während die Landesverfassung Umlagen dem Wortlaut nach grundsätzlich nur dann zulasse, wenn dies aufgrund der Bedürftigkeit der Empfängergemeinde notwendig sei. Eine ausschließliche Anknüpfung an etwaige Vorteile sei damit unzulässig. Diese Auffassung hat das Landesverfassungsgericht nicht geteilt und festgestellt, dass das Instrument der Umlandumlage grundsätzlich mit der Landesverfassung vereinbar und damit verfassungsrechtlich zulässig ist.

Allerdings sei die gleichfalls von den Umlandgemeinden angegriffene konkrete Ausgestaltung der Umlandumlage zu beanstanden. Zwar stehe dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, allerdings müsse er die selbst definierten Ziele einer Maßnahme mit tauglichen und in sich schlüssigen Mitteln verfolgen. Ziel der Umlandumlage sei in diesem Zusammenhang die teilweise Abschöpfung von Vorteilen räumlich günstig gelegener Gemeinden in einem Stadt-Umland-Raum. Dieses Ziel könne der Gesetzgeber jedoch mit den von ihm derzeit gewählten Mitteln nicht erreichen. Dies gelte sowohl für den Kreis der verpflichteten Gemeinden als auch für die Bestimmung des abzuschöpfenden Betrages:

Für die Frage, welche Gemeinden umlagepflichtig sind, habe der Gesetzgeber auf veraltete Daten zurückgegriffen, die mittlerweile durch tatsächliche Entwicklungen revidiert sein könnten. Insbesondere Pendlerzahlen und Einwohnerzuwächse aus den beginnenden 2000er Jahren seien für die Pflicht einer Gemeinde, im Jahr 2010 zu einer Umlage herangezogen zu werden, nicht heranziehbar.

Gleiches gelte im Ergebnis auch für die Höhe der Umlandumlage. Die Umlagegrundlagen, von denen fünf Prozent abgeführt werden sollen, bestünden aus der Steuerkraftmesszahl und den Schlüsselzuweisungen. Beide Kennzahlen seien jedoch vollkommen unabhängig von irgendwelchen Vorteilen, die die konkrete Gemeinde von ihrer Lage auf Kosten der benachbarten Stadt habe. Weder die Schlüsselzuweisungen noch die Steuerkraftmesszahl ließen irgendwelche Rückschlüsse auf konkrete Vorteile zu, welche die Erhebung einer Umlandumlage rechtfertigen könnten. Derartige Rückschlüsse könnten allenfalls aus Einkommensteueranteilen oder aber der Gewerbesteuer herzuleiten sein. Hohe Werte könnten hier darauf hindeuten, dass eine Gemeinde in besonderer Weise von ihrer Lage am Rande einer Stadt profitiere.

Selbst wenn der Gesetzgeber allerdings auf taugliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Höhe der Umlage zurückgreifen würde, müsste er die Umlandumlage konkret vorteilsbezogen bestimmen. Derzeit sei erkennbar, dass bestimmte in Anspruch genommene Gemeinden einen bis zu vierfach höheren Umlagebetrag je Einwohner entrichten müssen als andere Gemeinden, ohne dass erkennbar werde, dass die höhere Belastung je Einwohner durch entsprechend höhere Vorteile gerechtfertigt sei.

Es bleibt abzuwarten, ob das Land die Vorgaben, die das Landesverfassungsgericht aufgestellt hat, umsetzen kann oder wird. Jedenfalls scheint es nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtes notwendig zu sein, dass sichergestellt wird, dass tatsächlich lediglich die angeblichen Vorteile abgeschöpft werden.

Es dürfte nicht zu erwarten sein, dass der Landesgesetzgeber kurzfristig eine neue Regelung aufstellen kann. Hierzu bedarf es voraussichtlich erheblicher Anstrengungen. Dies dürfte für sämtliche betroffenen Gemeinden bedeuten, dass sie jedenfalls für das Jahr 2012 nicht mit einer Umlandumlage zu rechnen brauchen. Die von uns vertretenen Umlandgemeinden vom Wismar, die zugleich Widerspruch gegen die Festsetzung der Umlage eingelegt hatten, dürfen zudem mit der Erstattung der in den Jahren 2010 und 2011 gezahlten Umlage rechnen.

Gleiches gilt möglicherweise auch für die anderen betroffenen Gemeinden zumindest im Hinblick auf die Umlagen des Jahres 2011, da diese regelmäßig lediglich durch Allgemeinverfügung des Ministeriums festgesetzt werden, die nicht an die Gemeinden selbst, sondern an die Landräte und Oberbürgermeister gerichtet ist.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin