Stand der Rechtssprechung zur Urlaubsabgeltung
Grundsätze im fortbestehenden Arbeitsverhältnis
Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist nicht zulässig; dieser muss vielmehr nach § 7 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, spätestens bis zum Ablauf unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Übertragungszeitraumes. Ansonsten erlischt der Urlaubsanspruch.
Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Urlaubsabgeltung bei Krankheit
Nach einer Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 erlischt der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit während des Bezugszeitraumes tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Urlaub ganz oder teilweise zu nehmen. Der EuGH stellt fest, dass unabhängig von dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers diesem auch bei durchgehender Erkrankung der jährliche Urlaubsanspruch zu gewähren bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.
Urlaubsabgeltung bei ruhenden Arbeitsverhältnissen
Bisher offen und umstritten bleibt, ob die Grundsätze des EuGH auch auf ruhende Arbeitsverhältnisse, wie z.B. bei Wehrpflicht, zeitlich befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente, Elternzeit etc. anwendbar sind.
Das BAG hat hinsichtlich der Wehrpflicht zwischenzeitlich entschieden, dass dadurch die Entstehung des Mindesturlaubsanspruches nicht gehindert wird (BAG vom 15.12.2009, 9 ARZ 795/08).
Diese Auffassung wird von zahlreichen Landesarbeitsgerichten geteilt und gewährt daher einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente bezieht, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund ruht und dann beendet wird.
Eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruches bei langjähriger Arbeitsunfähigkeit wurde dem EuGH als Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Die Entscheidung steht noch aus.
Verjährungs- und Ausschlussfristen
Grundsätzlich muss der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) geltend gemacht werden. Anderenfalls erlischt der Anspruch.
Etwas anderes gilt bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall verjährt der Anspruch auf Abgeltung in drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Nach der – wohl – Mindermeinung des LAG Düsseldorf, können bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus die Urlaubsabgeltungsansprüche und Abgeltungsschadensersatzansprüche aber auch einzelvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, da das gesetzliche Befristungsrecht in diesen Fällen nicht greife.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock