Steuerhinterziehung auch bei Kenntnis der Finanzbehörden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (Az: 1 StR 275/10) eine bedeutsame Aussage im Bereich des Steuerstrafrecht getätigt. Der BGH hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung auch vorliege, wenn das Finanzamt infolge der steuerlichen Erklärungen nicht getäuscht wurde. Im Gegensatz zu § 263 StGB (Betrug) setze der Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gerade keine Täuschung voraus. Selbst wenn der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes von sämtlichen Umständen Kenntnis hat oder Kenntnis erlangen kann, kann eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen. Es genügt für eine Steuerhinterziehung, dass der Steuerpflichtige unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde tätigt und dies für die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils kausal ist.

Steuerpflichtige können sich daher gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht mehr mit den Argumenten verteidigen, dem Finanzamt seien sämtliche Vorgänge bekannt gewesen oder hätten durch einfache sich aufdrängende Nachforschungen bekannt sein müssen.

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