Steuerliche Auswirkungen – Beendigung einer Vater-Sohn GbR
Die Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland (Az: S 2230/2010/0029-St 157) und Münster (S 2230-129-St 23-33) haben sich mit einer gemeinsamen Veranlagungsverfügung darauf geeinigt, wie in den Fällen der Auflösung einer Vater-Sohn GbR umgegangen werden soll, wenn der Vater im Rahmen der Teilung das gesamte Sonderbetriebsvermögen (Hofstelle und Flächen) und der Sohn das gesamte Gesamthandsvermögen erhält und den Betrieb als Ganzes anschließend im Rahmen einer Betriebsverpachtung fortführt.
Das Bundesministerium der Finanzen hatte bereits mit Schreiben vom 28.02.2006 (Az: IV B 2-S 2042-6/06) festgestellt, dass in diesem Fall keine Realteilung vorliege, da es an einer hierfür erforderlichen Betriebsaufgabe mangelt.
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben sich jedoch darauf geeinigt, dass auch in diesem Fall nicht von der Aufdeckung stiller Reserven auszugehen sei. Obwohl keine steuerneutrale Realteilung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2-4 EStG vorliege, komme es nicht zur Aufdeckung und damit verbundener Versteuerung stiller Reserven, da es sich um einen besonderen Anwendungsfall nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG handele.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 06.07.2006 (Az: IV B 95/05) wurde nunmehr das Bundesministerium der Finanzen durch den Fachverband HLBS aufgefordert, die Regelungen der OFD Rheinland und Münster durch ein entsprechendes BMF-Schreiben bundesweit zu vereinheitlichen.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin