Streik - kein Schadenersatz für Drittbetroffene
Arbeitskämpfe wirken sich naturgemäß nicht nur beim bestreikten Unternehmen aus, sondern auch bei denen, die nicht unmittelbar am Streik beteiligt sind. Zu spüren war dies kürzlich für Bürger und Unternehmen bei den Streiks der Deutschen Bahn, der Deutschen Post und der öffentlichen Kitas. Es stellte sich hierbei immer die Frage, ob nichtbestreikten Unternehmen, deren Betrieb durch den Streik ebenfalls lahm gelegt wurde, wegen des Ausfalls gegen die streikende Gewerkschaft Schadensersatzansprüche zustehen.
Mit einem Grundsatzurteil vom 25.08.2015 (1 AZR 754/13) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage nun entschieden. Ein Entschädigungsrecht drittbetroffener Unternehmen besteht nicht.
Im zu entscheidenden Fall ging es um den Fluglotsenstreik der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) aus dem Jahr 2009 am Frankfurter Flughafen. Die Fluglotsen unterstützten mit ihrem Streik den Hauptarbeitskampf der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale (sogenannter Unterstützungsstreik). Obgleich mit der Arbeitgeberin, der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS), eine Notdienstvereinbarung getroffen wurde, fielen zahlreiche Flüge aus, hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Unterstützungsstreik durch einstweilige Verfügung verbat, brach die GdF den Streik vorzeitig ab. Vier Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetrieb durch den Streik erheblich betroffen war, verklagten nun die GdF auf Schadensersatz.
Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht lehnten einen Schadensersatzanspruch der nichtbestreikten Luftverkehrsunternehmen ab. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nach Auffassung des BAG nicht. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt, da der Fluglotsenstreik gegen den Betrieb der DFS gerichtet war. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der klagenden Flugunternehmen war damit nicht verbunden und insbesondere auch nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB konnte der GdF nicht nachgewiesen werden.
Mit dieser Entscheidung ist nun auf beiden Seiten Klarheit geschaffen. Gewerkschaften müssen bei einem (rechtswidrigen) Streik nicht befürchten, neben Ansprüchen des bestreikten Unternehmens auch noch Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein. Eine solche Schadensersatzpflicht hätte auch das Streikrecht der Gewerkschaften erheblich eingeschränkt. Andererseits sind nichtbestreikte aber vom Streik betroffene Unternehmen nun angehalten, den eigenen Schaden gering zu halten. Der durch den Streik eingetretene Schaden kann jedenfalls nicht ersetzt verlangt werden.
Für weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock