SUP-Pflicht für Schutzgebietsverordnungen

Viele Schutzgebietsverordnungen rechtswidrig?

Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Strategischen Umweltprüfung (SUP) – jeweils geregelt im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - sehen ein bestimmtes Prüfverfahren für solche Vorhaben, Pläne und Programme vor, die spezifische Umweltauswirkungen haben oder haben können. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, sind die Auswirkungen zu prüfen und insbesondere im Rahmen von Genehmigungs- oder Erlassverfahren zum Gegenstand des Entscheidungsprozesses und, sofern vorgesehen, der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen. Eine ganz aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.02.2022 weist nun die Richtung, dass auch für die zahlreichen möglichen Schutzgebietsverordnungen eine solche Pflicht bestehen kann; hier die Strategische Umweltprüfung oder jedenfalls die ihr vorgeschaltete Prüfung des Einzelfalls, ob eine SUP durchgeführt werden muss. Nach unserer Erfahrung werden bisher weder bspw. in den Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnungen für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete, noch für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten solche Vorprüfungen des Einzelfalls geschweige denn Strategische Umweltprüfungen durchgeführt. Besteht die Pflicht tatsächlich, handelt es sich um einen erheblichen Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit und im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung zur Aufhebung führen kann. Das Gericht hatte sich insbesondere mit zwei zentralen Fragen zu befassen: Es musste zunächst beantworten, ob auch solche abstrakten Regelungen, wie wir sie üblicherweise in Schutzgebietsverordnungen sehen, in den Anwendungsbereich der SUP-pflichtigen Programme und Pläne fallen. Diese Frage bejaht der Gerichtshof in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung nun auch im Kontext einer Schutzgebietsverordnung. Der allgemeine Charakter der Regelungen steht der Annahme einer planerischen bzw. programmatischen Dimension nicht entgegen. Die Richter hatten sich weiter mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen ganz konkret an eine Rechtsverordnung zu stellen sind, damit diese auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, um jedenfalls eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls auszulösen. Die weichenstellende Unterscheidung liegt hierbei in der Abgrenzung zur rein pauschalen Festlegung von Verboten und Ausnahmen. Die zu prüfende Vorschrift muss eine

 

„[…] signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung […] [aufstellen], insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen […] oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen.“

 

Die Entscheidung und die darin aufgestellten Kriterien sind insbesondere für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und den Erlass der dafür erforderlichen Rechtsverordnungen von Bedeutung. Die Verbotstatbestände und die darauf bezogenen Ausnahmen für Handlungen in den verschiedenen Schutzzonen enthalten üblicherweise differenzierte Regelungen zur Ausgestaltung bestimmter Handlungen oder von Anlagen. Zum Beispiel wird die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel an bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Menge, der Zeitfenster, der Fruchtart und teilweise auch der Bodenbeschaffenheit gestellt. Weitere Regelungen sind für die Bereitstellung solcher Stoffe auf landwirtschaftlichen Flächen üblich, bei denen etwa die konkrete Umsetzung der Lagerung und die Gestaltung des Standortes sowie dessen Auswahl von der Bodenbeschaffenheit abhängig gemacht werden. Die aktuelle Musterverordnung für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und der Katalog der Beschränkungen in Mecklenburg-Vorpommern enthält bspw. auch eine differenzierte Vorgabe für den Anbau von Mais. Dieser ist in den Schutzzonen IIIa und IIIb nur dann gestattet, wenn er vor dem 15.10. geerntet wird und unverzüglich ein Zwischenfruchtanbau bei nachfolgender Sommerung oder ein unverzüglicher Anbau einer Winterung erfolgt. Auch die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen ist unter bestimmte differenzierende Vorgaben gestellt. So ist nach dem Muster die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität beim Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogramms zur Festlegung der Beregnungsmenge für eine Beregnung in den Schutzzonen IIIa und IIIb erforderlich. Weitere detaillierte Regelungen enthält die Musterverordnung bspw. auch für die Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Material, wie Schlacke oder pechhaltigem Straßenaufbruch. Erfahrungsgemäß werden die Vorgaben der Musterverordnung in vielen Fällen in die Schutzgebietsverordnungen der einzelnen Wasserfassungen übertragen.

Die Landesregierung informiert im Zusammenhang mit dem aktuellen Stand der Wasserschutzgebiete, dass die meisten gegenwärtig bestehenden Wasserschutzgebiete noch auf der Grundlage des zu Zeiten der DDR geltenden Rechts festgesetzt wurden. Diese gelten zwar grundsätzlich fort, sie werden jedoch schrittweise überprüft und auf der Grundlage bundesdeutscher Regelungen neu ausgewiesen. In diesen Fällen ist dann auch mindestens die eingangs beschriebene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Nach unserer Beratungspraxis befinden sich derzeit zahlreiche Wasserschutzgebiete im Stadium der überarbeitenden oder vollständigen Neuausweisung. Die Frage der Berücksichtigung der SUP-Pflicht ist demnach hochaktuell und ein maßgeblicher Punkt, der im Zuge des Erlassverfahrens beachtet werden muss.