Symposium Biogas 2012
Mehr als 70 Gäste folgten unserer Einladung zum Symposium Biogas 2012. Der Teilnehmerkreis setzte sich aus Landwirten, Biogasanlagenbauern- und –planern, Steuerberatern, Bankvertretern, Vertretern der öffentlichen Hand und Sachverständigen zusammen.
Im Rahmen der Veranstaltung wurden die verschiedenen Rechtsänderungen innerhalb der letzten 12 Monate dargestellt, welche Einfluss auf die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen haben. Diese betreffen sowohl bestehende als auch auf neue Biogasanlagen.
EEG 2009 – EEG 2012
Zunächst erläuterte Herr Rechtsanwalt Hänsch die Neuerungen des EEG 2012 im Bereich Biomasse. Während das EEG 2012 grundsätzlich für alle Anlagen gilt, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen wurden, behält das EEG 2009 – mit kleineren Einschränkungen – seine volle Gültigkeit für Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden. Dies bedeutet, dass Anlagen, welche unter das EEG 2004 oder EEG 2009 fallen, auch künftig zu den in im EEG 2004 bzw. EEG 2009 niedergelegten Voraussetzungen den Gülle-Bonus, Nawaro-Bonus, KWK-Bonus und Technologie-Bonus erhalten können. Gleichzeitig gelten aber auch die Sanktionsfolgen nach dem EEG 2009.
Im weiteren Verlauf seines Vortrags ging Herr Rechtsanwalt Hänsch auf die technischen Vorgaben des EEG 2012 ein. Die dortigen Vorschriften gelten auch teilweise für Biogasanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden. Auch diese müssen ab dem 01.01.2014 über ein zusätzliches System zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verfügen. Dies wird regelmäßig eine Gasfackel sein. Versäumt es ein Biogasanlagenbetreiber rechtzeitig diese Voraussetzungen zu schaffen, verliert er vollständig seinen Vergütungsanspruch.
Nachdem Herr Rechtsanwalt Hänsch die einzelnen Vergütungsvoraussetzungen für Biogasanlagen, Bioabfallanlagen und Kleinstgülleanlagen erläuterte, ging er im Speziellen auf die Voraussetzungen zur Erlangung des Gasaufbereitungsbonusses nach § 27c EEG 2012 ein. Dieser Bonus wird für viele Anlagen, welche unter das EEG 2012 fallen, besonders attraktiv sein. Damit Landwirte von diesem Bonus profitieren, müssen verschiedene Voraussetzungen eingehalten werden. Regelmäßig findet im Rahmen der Gasaufbereitung eine Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Stadtwerken oder anderen Zwischenmaklern statt.
Direktvermarktung
Nachdem Herr Rechtsanwalt Hänsch kurz noch die Voraussetzungen der Direktvermarktung ansprach, ging Herr Schwarz von der Energieberatung M-V auf Vergütungsmodelle im Rahmen der Direktvermarktung ein. Das EEG 2012 bietet hier gegenüber dem EEG 2009 erweiterte Möglichkeiten (§§ 33a ff. EEG 2012). Herr Schwarz stellte vor, wie Biogasanlagen Mehrerträge im Bereich der Hoch- und Niedertarife gerieren können. Gleichsam erklärte er an verschiedenen Beispielen, welche konkreten Vergütungen im Bereich des Regelenergiemarktes und über die Flexibilisierungsprämie zu erreichen sind. Insbesondere ging er darauf ein, inwieweit vorhandene 500 KW-Anlagen hierfür geeignet sind und welche konkreten Mehrerlöse zu erzielen wären.
Genehmigungsrecht
Der Vortragsteil von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kantner widmete sich dem Genehmigungsrecht. Auch hier gab es in den letzten Monaten diverse Rechtsänderungen. So wurde § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geändert. Es können nunmehr auch Anlagen mit mehr als 500 KW elektrischer Nennleistung im Außenbereich errichtet werden, soweit diese keine größere Feuerwärmeleistung als 2,0 MW haben und maximal 2,3 Millionen Normkubikmeter Gas im Jahr erzeugen. Auch vorhandene Anlagen können von dieser Rechtsänderung profitieren. Eine Vergrößerung der Anlage ist jedoch nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag bei der Genehmigungsbehörde vorab gestellt wird.
Auch im Bereich des Immissionsschutzgesetzes stehen weitere Änderungen an. Der Gesetzgeber hat bereits beschlossen, dass die 4. BImSchV abgeändert wird. Künftig bedürfen Biogasanlagen, welche mehr als 1,2 Millionen Normkubikmeter Gas im Jahr erzeugen, einer vereinfachten Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Nochmals wies Herr Rechtsanwalt Dr. Kantner darauf hin, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht nur zum Zeitpunkt des Baus, sondern während der gesamten Betriebsdauer vorhanden sein müssen. Die Verwaltungsgerichte haben schon mehrfach entschieden, dass ein Betreiberwechsel unzulässig ist und zu einer Abrissverfügung führen kann, wenn die Biogasanlage von einer Gesellschaft betrieben wird, in denen neben dem privilegierten Landwirt ein Dritter beteiligt ist und der privilegierte Landwirt nicht über die Mehrheit der Anteile und Stimmen verfügt sowie zur Einzelvertretung der Betreibergesellschaft berechtigt ist.
Austausch und Erweiterung von BHKW
Herr Schwarz stellte in einem weiteren Vortragsteil klar, welche Chancen sich aus der Abänderung des BauGB ergeben. Insbesondere ist es nunmehr möglich, größere BHKWs zu installieren. Er ging darauf ein, wann dies Sinn machen kann, was vorab zu berücksichtigen ist und welche finanziellen Mehrerlöse sich bei der Installation eines größeren BHKW ergeben können. Er wies aber auch darauf hin, dass zusätzliche Kosten mit zu berücksichtigen sind.
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Nach einer von interessanten Diskussionen geprägten Pause stellte Herr Rechtsanwalt Hänsch das Anfang Februar beschlossene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und seine Auswirkungen auf Biogasanlagen vor. Zunächst ging Herr Rechtsanwalt Hänsch darauf ein, ob denn Gülle nun wie vielfach in der Fachpresse berichtet – als Gülle einzuordnen ist. Gülle, die in Biogasanlagen verwendet wird, ist nicht zwangsläufig als Abfall zu betrachten. Sie soll nach dem aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz dann als Abfall gelten, wenn durch die konkrete Verwendung der Gülle die Umwelt geschädigt oder die menschliche Gesundheit gefährdet wird. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die für die Gesetzesdurchführung zuständigen Länder haben bereits angekündigt, einheitliche Verwaltungsvorschriften erlassen zu wollen, welche eher biogasfreundlich ausfallen sollen.
Sofern Gülle im Einzelfall dennoch als Abfall einzuordnen ist, kämen auf die Biogasanlagenbetreiber erhebliche Pflichten zu. Die Gülle müsste entsprechend als Abfall gelagert werden. Die Lagerstätte müsste in den meisten Fällen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden. Auf die Biogasanlagenbetreiber würden erhebliche Melde-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten zukommen. Ferner müsste die Gülle regelmäßig untersucht werden.
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) birgt auch vielfältige Chancen im Bereich Biogas in sich. Gerade Kommunen könnten durch die Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz künftig erfolgreich Bioabfallanlagen betreiben.
Auswirkungen der GAP 2013 auf Substratlieferverträge
Herr Rechtsanwalt Booth ging in seinem Vortragsteil auf die Auswirkungen der anstehenden GAP 2013 auf den Anbau von Substraten und Substratlieferverträgen ein. Hierzu stellte er den aktuellen Entwurf der Europäischen Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (GAP 2013) vor. Er wies auf die dort vorgesehenen Greening-Voraussetzungen hin. Auch machte er nochmals deutlich, wer Bewirtschafter im betriebsprämienrechtlichen Sinne und damit zuteilungsfähiger Landwirt für die im Rahmen der GAP 2013 neu ausgegebenen Zahlungsansprüche ist.
Alternative Wärmekonzepte
Unsere Vortragsreihe schloss mit einem weiteren Vortrag von Herrn Schwarz zu alternativen Wärmekonzepten. Herr Schwarz stellte verschiedene alternative Wärmenutzungs-möglichkeiten neben der klassischen Gärresttrocknung vor. Beispielhaft zeigte er auf, wie die Abwärme eines BHKW im Rahmen eines Milchviehbetriebs zur Kühlung der Milch und zur Erwärmung des Prozesswassers genutzt werden kann. Je nach Betriebsgröße lassen sich hier bis zu fünfstellige Beträge jährlich einsparen bzw. mehr gerieren. Auch aktuelle Möglichkeiten der Nachverstromung stellte Herr Schwarz vor.
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin