Tarifeinheitsgesetz in Kraft! Aber wie lange?
Mit dem Inkrafttreten des umstrittenen Tarifeinheitsgesetzes am 10.07.2015 kehrt die Bundesrepublik zum Grundsatz „Ein Betrieb - ein Tarifvertrag“ zurück. Im Jahr 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht dem Grundsatz der Tarifeinheit noch eine Absage erteilt.
Das Tarifeinheitsgesetz hat zur Folge, dass in einem Betrieb künftig nur noch ein Tarifvertrag pro Beschäftigtengruppe gelten soll. Wenn zwei Gewerkschaften in einem Betrieb dieselbe Arbeitnehmergruppe vertreten, gilt im Falle einer sogenannten Tarifkollision nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb. Arbeitgebern soll damit erspart bleiben, Dauerarbeitskämpfe mit unterschiedlichen Gewerkschaften zu führen.
Die Rechte der kleineren Spartengewerkschaften werden durch das Tarifeinheitsgesetz damit erheblich eingedämmt. Das Streikrecht dieser Minderheitsgewerkschaften bleibt zwar grundsätzlich unberührt. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht den Streik untersagt. Streikt eine Minderheitsgewerkschaft künftig für einen Tarifvertrag, der wegen der Mehrheitsverhältnisse im Betrieb ohnehin keine Chance auf Geltung hätte, kann dieser für unverhältnismäßig erklärt werden. Ein Streik ist nämlich dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn etwas Unzulässiges durchgesetzt werden soll. Das wäre für Tarifverträge einer Minderheitsgewerkschaft wohl der Fall.
Den Belangen von Minderheitsgewerkschaften soll dadurch Rechnung getragen werden, dass sie nach dem Tarifeinheitsgesetz das Recht haben, den Tarifvertrag der größeren Gewerkschaft nachzuzeichnen, so dass dieser auch für ihre Mitglieder gilt. Zudem bekommt eine Gewerkschaft, die nicht an den Verhandlungen der konkurrierenden Gewerkschaft beteiligt ist, das Recht von dem Arbeitgeber angehört zu werden. Der Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen zwar den Versuch unternommen, die Rechte der kleineren Gewerkschaften zu berücksichtigen, der (ungerechtfertigte?) Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Minderheitsgewerkschaften bleibt dennoch bestehen.
Nach Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes haben bereits mehrere kleine Gewerkschaften, wie die Pilotenvereinigung Cockpit, die Ärztegewerkschaft Marburger Bund und der Deutsche Journalisten-Verband, Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz erhoben. Der Gedanke der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ist auch nicht von der Hand zu weisen. Es bleibt deshalb spannend, ob das Bundesverfassungsgericht das Tarifeinheitsgesetz wieder kassiert.
Für weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock,
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock