Transparenzregister - Veröffentlichungspflichten prüfen und Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen
Bereits bei Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 und im Rahmen unseres Symposiums zum Agrarrecht im Frühjahr 2018 hatten wir Sie auf die Veröffentlichungspflichten nach dem Geldwäschegesetz im so genannten Transparenzregister hingewiesen.
Seit dem Ende des Jahres 2019 erreichen uns vermehrt Hinweise und Anfragen bzgl. verhängter oder angedrohter Bußgelder des Bundesverwaltungsamtes wegen versäumter Veröffentlichungen. Wir raten daher an dieser Stelle noch einmal dringend, sich über die Veröffentlichungspflichten zu informieren. Betroffen sind insbesondere Genossenschaften, Aktiengesellschaften und (GmbH & Co.) KGs, bei denen sich die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse nicht unmittelbar aus einem öffentlich einsehbaren Register (z. B. Handelsregister) ergeben.
Ferner möchten wir auf die Warnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.01.2020 hinweisen, wonach es derzeit gehäuft zum Versand betrügerischer Mails kommt, die zur kostenpflichtigen Registrierung auf der Seite ww.transparenzregisterdeutschland.de auffordern.
Das Bundesministerium warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der vorstehenden Webseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten!
Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de - Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.
Den offiziellen Warnhinweis finden Sie hier.