Übergang betriebsindividuelle Betriebsprämie bei „gleitender Hofübergabe“ - Personenverschiedenheit zwischen Erblasser und Altbetriebsinhaber
Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 13.03.2012 (Az. 10 LB 184/09) die Gestaltungsfreiheiten für die sogenannte „gleitende Hofübergabe“ gestärkt. Nach Auffassung des OLG Lüneburg sei auch der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der „gleitenden Hofübergabe“ zum Bezug des betriebsindividuellen Teils der Betriebsprämien berechtigt, auch wenn diese zunächst einem anderen Familienmitglied gewährt wurden. Dabei käme es nicht darauf, an, dass der Bewirtschafter des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebes ein anderes Familienmitglied (hier: Vater) ist, als der zivilrechtliche Eigentümer (hier: Mutter) des Hofs.
Die „gleitende Hofübergabe“ ist eine besondere Form der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs von einer Generation auf die nächste. Nach Ansicht des OVG Lüneburg sei davon auszugehen, dass von dem Begriff der „vorweggenommenen Erbfolge“ in Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 1782/2003 auch die Fälle Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an den künftigen Erben erfasst seien. Damit seien die Fälle der sogenannten „gleitenden Hofübergabe“, bei denen zur Vorbereitung des Betriebsübergangs auf den künftigen Erben zunächst ein Landpachtvertrag über den zu vererbenden Betrieb geschlossen wird, als ausreichend für den Erhalt der Betriebsprämien als vorweggenommene Erbfolge zu qualifizieren. Voraussetzung ist jedoch, dass entweder aus dem Pachtvertrag selbst oder aus einer ergänzenden gemeinsamen Erklärung der Beteiligten erkennbar wird, dass der Betriebsübergang mit Blick auf die künftige Erbfolge erfolgt.
Nach den Ausführungen des OVG Lüneburg müsse die Übertragung betriebsindividueller Betriebsprämienteile im Wege der „gleitenden Hofübergabe“ der „vorweggenommenen Erbfolge“ i.S.d. Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) 1782/2003 insbesondere dann gleichgesetzt werden, wenn der Hofnachfolger den landwirtschaftlichen Betrieb aus rechtlicher Sicht zwar vom künftigen Erblasser (hier: Mutter) erhalte, der jedoch nicht Betriebsinhaber war; der Hofnachfolger jedoch zusätzlich den landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Bewirtschafter weiterbewirtschaftet und gleichsam zu diesem in einer Erbfolge steht. Das Gericht rechtfertigte dies mit dem Ziel der Norm einen reibungslosen Generationenwechsel zu ermöglichen und führte aus, dass eine andere Handhabung mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar wäre.
Das Gericht hat dadurch die Gestaltungsfreiheiten der Landwirte bei der Ausgestaltung der Generationennachfolge gestärkt und insoweit die rechtlichen Grundlagen der Betriebsprämien mit Blick auf die in der Praxis vorherrschenden Verhältnisse angewandt. Das Urteil schränkt die Gefahr eines Prämienverfalls ein und ist aus diesem Grunde zu begrüßen.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin