Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf das Vermögen einer Gesellschaft
Der Generationenwechsel in einem Landwirtschaftsbetrieb erfolgt – insbesondere bei einer Betriebsnachfolge innerhalb der Familie – gelegentlich dadurch, dass der künftige Hofnachfolger zunächst in eine landwirtschaftliche Personengesellschaft aufgenommen wird, an der der übergabewillige Landwirt beteiligt ist. Zumeist ist der Senior Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die er der Gesellschaft (GbR, KG oder GmbH & Co. KG) nur zur Nutzung belässt, dass Eigentum an den landwirtschaftlichen Nutzflächen aber bei sich belässt. Diese Flächen zählen dann zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft.
Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist darauf zu achten, dass das zivilrechtliche Eigentum an den landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere im Falle des Todes des Altlandwirts als Grundstückseigentümer nicht an Personen fällt, die nicht zugleich Gesellschafter der Personengesellschaft sind oder werden. Anderenfalls drohen erhebliche Steuern.
Um das Auseinanderfallen von Eigentümerstellung an den landwirtschaftlichen Flächen und der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung zu vermeiden, kann sich anbieten, die landwirtschaftlichen Nutzflächen rechtzeitig in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zu übertragen. Dies war nach bisheriger Vorstellung der Finanzverwaltung nur dann steuerneutral (zu Buchwerten) möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgte. Von einer Unentgeltlichkeit war nach bisheriger Auffassung der Finanzämter bereits dann nicht auszugehen, wenn auch Verbindlichkeiten für die Anschaffung der Flächen mit auf die Gesellschaft übertragen wurden.
Mit seiner Entscheidung vom 19.09.2012 – IV R 11/12 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr festgelegt, dass eine Gewinnrealisierung und somit eine Steuerlast beim übertragenden Landwirt selbst dann nicht eintritt, wenn die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens (insbesondere Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen) in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft teilentgeltlich erfolgt. Maßgeblich ist lediglich, dass das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt.
Aufgrund dieser neuen Rechtsprechung ist es nunmehr möglich, landwirtschaftliche Flächen, die im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stehen, steuerneutral auf die Gesellschaft zu übertragen; selbst dann, wenn die Gesellschaft auch Kreditverbindlichkeiten mit übernimmt, soweit diese den Buchwert der Flächen nicht übersteigen. Da regelmäßig der für die Anschaffung der landwirtschaftlichen Fläche aufgenommene Kredit nicht die Anschaffungskosten übersteigt, liegt die mit zu übertragende Kreditverbindlichkeit regelmäßig auch unterhalb des Buchwertes der Flächen. Gerade für den Bereich des Generationswechsels in der Landwirtschaft schafft die Entscheidung des BFH deutliche Entlastung für die Beteiligten.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Schwerin