Umlagefähigkeit von Renovierungskosten, die infolge einer Modernisierungsmaßnahme entstehen
Mit Urteil vom 30.03.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Kosten für Renovierungsarbeiten, die wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umgelegt werden können. Dies gelte selbst dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden seien, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornehme und sich die Aufwendungen vom Vermieter erstatten lasse.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Mieter den geplanten Einbau von Wasserzählern erst dann dulden wollen, wenn die Vermieterin einen Vorschuss für die hierdurch erforderliche Neutapezierung der Küche zahle. Dem kam die Vermieterin zwar nach, wies aber zugleich darauf hin, dass der geforderte Vorschuss ebenfalls als umlagefähige Modernisierungskosten anzusehen sei. Nach Einbau der Wasserzähler legte die Vermieterin die Gesamtkosten, also inklusive des Tapezierkostenvorschusses, auf die Mieter um, welche jedoch den auf den Tapezierkostenvorschuss entfallenden Teil nicht bezahlten. Im vorliegenden Urteil gab der BGH der Vermieterin Recht und bestätigte die Umlagefähigkeit dieser Kosten.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock