Umsatzsteuer in Beiträgen an ein Fitnessstudio während der Corona-Schließung

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 16.02.2023 – 6 K 239/21 entschieden, dass keine umsatzsteuerbare Leistung eines Fitnessstudios während der Zeit der coronabedingten Schließung vorliegt.

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass es an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch fehle, wenn aufgrund von einer coronabedingten Schließung kein Trainingsbetrieb angeboten werden könne. Während dieser Zeit sei die Erbringung der Leistung nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise.

Sofern ein Studio Beiträge im Zeitraum der coronabedingten Schließung vereinnahmt und hierauf Umsatzsteuer abgeführt hat, könnte der Betreiber versuchen, geänderte USt-Erklärungen abzugeben. Dabei ist aber zu prüfen, ob die USt-Bescheide bereits bestandskräftig geworden sind und ob der Betreiber über die betroffenen Beiträge Rechnungen mit USt-Ausweis erstellt. Dann wären auch noch Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg wurde Revision beim BFH eingelegt (Az beim BFH: XI R 5/23). Zudem hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein die Frage anders beurteilt (Urteil vom 16.11.2022 – 4 K 41/22). Auch gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (XI R 36/22). Sofern die USt-Bescheide des Betreibers noch abgeändert werden können, sollte er das Thema rechtzeitig angehen und nicht abwarten, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist; das kann noch einige Zeit dauern und dann sind die eigenen Bescheide eventuell schon in Bestandskraft erwachsen. Der Betreiber des Fitnessstudios sollte das Thema in jedem Fall vorab mit seinem Steuerberater besprechen, weil er beurteilen kann, ob die USt-Bescheide noch geändert werden können.