Umsatzsteuerliche Behandlung eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinns für die Überlassung von Vieheinheiten
Die Beurteilung, ob eine Leistung, die ein Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft erbringt, einen steuerbaren Leistungsaustausch darstellt, bedarf oftmals trotz der bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung einer einzelfallbezogenen Bewertung des Sachverhaltes.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Beschluss vom 12.11.2020 – V R 22/19 - mit einem Sachverhalt auseinandergesetzt, in dem der Gesellschafter einer Personen-gesellschaft Vieheinheiten überlassen und dafür – laut des Gesellschaftsvertrages – einen Vorabgewinn von 5,00 € je überlassener Vieheinheit erhalten hat. Der Gesellschafter ist als Land- und Forstwirt tätig. Im Rahmen seines Betriebes ausgeführte Umsätze besteuert er nach der Durchschnittsbesteuerung (§ 24 UStG). Er ist zudem Gesellschafter der angeführten Personengesellschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Im Gesellschaftsvertrag wurde geregelt, dass der vereinbarte Vorabgewinn nur gezahlt wird, wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind. Sollte der Gewinn nicht ausreichen, hat eine prozentuale und gleichmäßige Kürzung des Vorabgewinnes zu erfolgen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschafter diesen Vorabgewinn nicht als Aufwand behandeln und er keine Betriebsausgabe der Gesellschaft darstellt.
Steuerbare Umsätze sind nach dem Gesetz u.a. sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine entgeltliche Leistung ist steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat bereits entschieden, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt vorliege, wenn Gesellschafter für ihre Gesellschaft Leistungen erbringen, die als Gesellschafterbeitrag nur im Rahmen der allgemeinen Gewinnverteilung vergütet werden würden. Eine solche allgemeine Gewinnbeteiligung sei weder ein Entgelt für das Halten der Beteiligung noch sei es ein Entgelt für Tätigkeiten des Gesellschafters. Demnach liegt kein steuerbarer Vorgang vor. Begründet wird dies damit, dass die Gewinnentstehung nicht unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammenhänge, sondern von einer Vielzahl von Faktoren abhänge und damit zumindest teilweise zufällig sei. Der BFH hat im umgekehrten Fall entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Leistungserbringung vorliege, wenn die Leistung nach ihrem Umfang oder ihrer Menge abgegolten werde. Dies gelte auch bei Leistungserbringungen gegen Vorabgewinn, wenn sich der Vorabgewinn von vorneherein nach den Leistungen richte, die Gesellschafter an die Gesellschaft erbringen. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium sei ein für die Nutzungsüberlassung von Beginn an feststehendes Entgelt.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und anhand einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalles hat das oberste Gericht für Steuersachen entschieden, dass vorliegend der Vorabgewinn für die Überlassung der Vieheinheiten an die Gesellschaft der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz unterliege.
Bei Auslegung und Würdigung des Gesellschaftsvertrages ergebe sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überlassung der Vieheinheiten und der von der Personengesellschaft zu zahlenden Gegenleistung (5,00 € je Vieheinheit). Die Gegenleistung hänge ausdrücklich vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages ab.
Der BFH führt begründend aus, dass diesem Ergebnis nicht die Beurteilung der Gesellschafter im Innenverhältnis entgegenstehe. Die Gewinnverteilung beruhe nicht auf vermuteten Gesellschafterbeiträgen aufgrund einer Chancen- und Risikogemeinschaft, sondern auf tatsächlich erbrachten Beiträgen. Die erhaltenen Zahlungen seien nicht Ausfluss einer allgemeinen Gewinnbeteiligung, sondern würden auf tatsächlich erbrachten Gesellschafterbeiträgen beruhen.
Die gesellschaftsvertragliche Regelung zum Wegfall des Vorabgewinnes sei – so der BFH – nicht derart zu gewichten, dass die bewusst geschaffene Abhängigkeit zwischen Gesellschafterleistung und Entgeltzahlung (Vorabgewinn) wieder entfalle und damit die Überlassung der Vieheinheiten insgesamt als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag gewürdigt werden müsse. Vielmehr habe sich der Gesellschafter von vorneherein mit der Minderung des Entgeltes einverstanden erklärt, wenn die erwirtschafteten Gewinne der Personengesellschaft nicht ausreichen würden, das vereinbarte Entgelt zu entrichten.
Schließlich führt der BFH aus, dass der Leistungsaustausch auch nicht dadurch entfalle, dass der Erhalt der Vergütung im Sinne der dargestellten EuGH-Rechtsprechung ganz oder teilweise vom Zufall abhängig sei, wenn der Gesellschafter davon ausgehe, dass er die vereinbarte Vergütung jährlich erhalte. Dem steuerbaren Leistungsaustausch stehe zudem nicht entgegen, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung vorliege, sodass das Rechtsverhältnis nicht auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhe.
Die damit vorliegende steuerbare sonstige Leistung des Gesellschafters würden sodann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei § 24 UStG richtlinienkonform entsprechend der gemeinsamen europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinien auszulegen. Eine Vieheinheit sei kein in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugter Gegenstand im Sinne dieser Richtlinie. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen würden. Bereits im Jahr 2013 habe der BFH entschieden, dass die Durchschnittsbesteuerung nicht für solche Leistungen gelte, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mittel beziehen würden.
Durch die Überlassung von Vieheinheiten an eine Mitunternehmerschaft würden dieser einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich ermöglicht, anstelle von gewerblichen Einkünften (Tierzucht) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen und die getätigten Umsätze der Durchschnittsbesteuerung zu unterwerfen. Der Kerngehalt der Überlassung von Vieheinheiten liege damit in der Verschaffung von Steuervorteilen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer. Eine derartige Dienstleistung sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der dargestellten Definition und sei auch nicht damit vergleichbar. Insbesondere unterstütze die Überlassung der Vieheinheiten den Leistungsempfänger nicht dabei, Tiere zu halten, zu züchten und zu verwerten.
Fazit
Der Beschluss des BFH zeigt, dass in einem ersten Schritt eine einzelfallbezogene Auslegung des Sachverhaltes unter Heranziehung der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung vorgenommen werden muss, damit bewertet werden kann, ob eine Leistung steuerbar ist. Im nächsten Schritt muss sodann ermittelt werden, welche Steuer festzusetzen ist. Gerade im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bedarf es einer richtlinienkonformen Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinien.