Umsatzsteuerliche Behandlung von BHKW

Nachdem die Oberfinanzdirektion Niedersachsen mit Schreiben vom 30.11.2010 neue Richtlinien für die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen in landwirtschaftlichen Unternehmen aufgestellt hat, hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 14.03.2011 (Az. IV D 2 S 7124/07/1002) neue Richtlinien zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Strom- und Wärmelieferungen durch Blockheizkraftwerke (BHKW) aufgestellt.

Das BMF-Schreiben vom 14.03.2011 gilt dabei sowohl für BHKW, die eine Vergütung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten. Insbesondere ist der neue Erlass auf BHKW in Biogasanlagen anzuwenden.

Nach dem Schreiben des BMF stellt der Betrieb eines BHKW eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn der im BHKW anfallende Strom „ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist“ wird. Nur wenn es aus physischen Gründen (z.B. aufgrund unterschiedlicher Netzspannungen) ausgeschlossen ist, dass eine Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie in das öffentliche Netz nicht erfolgen kann, gilt der Betreiber es BHKW nicht als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.

Der Eigenverbrauch von Strom durch einen BHKW-Betreiber unterfällt nach dem Schreiben des BMF vom 14.03.2011 der Umsatzsteuer, wenn der Anlagenbetreiber für den selbst verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG bzw. einen Zuschlag nach dem KWKG erhält. Hierbei handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Hin- und Rücklieferungen zwischen BHKW- und Netzbetreiber. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt bei Anlagen, die eine Vergütung nach dem KWKG erhalten, der übliche Marktpreis. Dieser soll sich nach den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 14.03.2011 bei Anlagen von bis zu zwei Megawatt anhand des Durchschnittspreises für Grundlaststrom an der Strombörse EEX zzgl. eines vermiedenen Netznutzungsentgeltes sowie eines etwaigen Zuschlages nach dem KWKG zusammensetzen.

Auch die Abgabe der im BHKW erzeugten Wärme stellt eine Leistung dar, auf welche Umsatzsteuer zu entrichten ist. Soweit die im BHKW anfallende Wärme gegen Entgelt an einen fremden Dritten abgegeben wird, gilt das im konkreten Fall vereinbarte Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Im Falle der unentgeltlichen Abgabe der Wärme bzw. der Abgabe von Wärme an nahestehende Personen unterhalb eines ortsüblichen Entgeltes sind die Selbstkosten für die Wärmeerzeugung anzusetzen. Neben den unmittelbaren Kosten für die Energieerzeugung (Heizölkosten, Kaufpreis Biosubstrat) sind dabei auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlage, verteilt auf die gewöhnliche Nutzungsdauer eines BHKW von zehn Jahren, mit einzubeziehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben Wärme auch Elektrizität durch das BHKW produziert wird. Die ermittelten Selbstkosten sind daher im Verhältnis zwischen der Menge an erzeugter elektrischer und thermischer Energie, alternativ anhand der Leistungskennzahlen des BHKW aufzuteilen.

Letztlich führt das Finanzministerium in seinem Erlass aus, dass bezüglich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug keine Besonderheiten zu anderen unternehmerischen Betätigungen steht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Der BHKW-Betreiber kann bei der Herstellung der Anlage diese entweder ganz (voller Vorsteuerabzug), teilweise (anteiliger Vorsteuerabzug) oder gar nicht (kein Vorsteuerabzug) seiner unternehmerischen Nutzung zuordnen.

Es berät Sie:

Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht, Schwerin