Umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen

Die Finanzverwaltung hat durch Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 30.11.2010 neue Richtlinien für die umsatzsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen in landwirtschaftlichen Unternehmungen aufgestellt.

Nach der Verfügung der OFD Niedersachsen (S 7100-658-St 172) erfolgt die Herstellung des Biogases im Rahmen des Gär- oder Fäulnisprozesses aus steuerlicher Sicht nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (L + F), so dass die Lieferung des Biogases der Regelbesteuerung unterliegt. Pauschalisierende Landwirte, welche bislang davon ausgegangen sind, dass die Erzeugung von Biogas Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes oder eines Nebenbetriebes sei, können sich aus umsatzsteuerlicher Sicht hierauf nur noch bis zum 31.12.2010 berufen. Ab dem 01.01.2011 ist dies nicht mehr möglich.

Im Gegenzug ist der Landwirt - bezogen auf die Biogasanlage - auch zum Vorsteuerabzug insbesondere bezüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der laufenden Kosten berechtigt. Der Weiterverkauf von in der Biogasanlage produziertem Strom und Wärme ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht entfällt lediglich dann, wenn die produzierte Wärme an Dritte geliefert wird und es sich hierbei um eine vertraglich geregelte Nebenleistung im Rahmen einer Wohnungsvermietung handelt. Beim Verkauf elektrischer Energie ist die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung zu bemessen. Diese Gesamtvergütung besteht neben der Grundvergütung auch aus den jeweils gewährten Bonifikationen gem. § 27 Abs. 4 und 5 EEG.

Wird in der Biogasanlage produzierte Wärme kostenlos an Dritte abgegeben oder für private Zwecke genutzt, so handelt es sich dennoch um eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Selbstkosten für die Produktion der Wärme, zu denen auch die Abschreibungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Biogasanlage zählen.

Ob die regelmäßig vorkommende unentgeltliche Abgabe von Gärsubstrat an Landwirte, welche die Biogasanlage mit Biomasse beliefern, gleichfalls umsatzsteuerpflichtig ist, soll einer Einzelfallprüfung unterliegen. Dabei soll insbesondere anhand regionaler Gegebenheiten geprüft werden, ob dem Gärsubstrat ein eigener wirtschaftlicher Wert zugeordnet wird, mithin ob Dritte, welche die Biogasanlage nicht mit Biomasse beliefern, für die Gärsubstrate ein Entgelt bezahlen würden.

Die zitierte Verfügung der OFD Niedersachsen ist lediglich eine Verwaltungsanweisung. Sie unterliegt der richterlichen Kontrolle. Auch gilt sie zunächst unmittelbar nur für das Land Niedersachsen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich auch die Finanzverwaltungen anderer Länder an diesen Vorgaben orientieren, solange keine ausdrücklichen entgegenstehenden Weisungen übergeordneter Finanzbehörden vorliegen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht Schwerin