Umsatzsteuerliche Behandlung von Verarbeitungstätigkeiten eines Pauschallandwirts

BFH, Urteil vom 27.09.2018 – V R 28/17

Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch einen Landwirt, der umsatzsteuerrechtlich nach Durchschnittssätzen besteuert wird, stellt sich die Frage, ob das Endprodukt weiterhin ein landwirtschaftliches Erzeugnis darstellt, mit der Folge, dass die Durchschnittssätze zugrunde zu legen sind, oder ob es sich um ein Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe handelt, dessen Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Mit seinem Urteil vom 27.09.2018 hat der BFH für bestimmte Verarbeitungstätigkeiten die Durchschnittssatzbesteuerung für anwendbar erklärt. So stelle die Herstellung von Fruchtjoghurt, bei der der Milchbauer eigenhändig zugekaufte Fruchtmischungen beimenge, ein landwirtschaftliches Erzeugnis des Milchbauern dar. Die Lieferung des Fruchtjoghurts unterliege daher der Durchschnittssatzsteuerung.

Den landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind insofern diejenigen Erzeugnisse gleichgestellt, die aus bestimmten Verarbeitungstätigkeiten stammen.

Auf die Unterscheidung zwischen erster und zweiter Verarbeitungsstufe komme es dabei nicht an. Zwar ist die erste Verarbeitungsstufe bei der Herstellung eines Fruchtjoghurts bereits mit der Pasteurisierung der Milch und dem Hinzufügen von Bakterienkulturen abgeschlossen, das schließe aber nicht aus, dass es sich bei dem durch den Landwirt weiterverarbeiteten Erzeugnis um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt.

Entscheidend sei dabei in erster Linie, dass die Verarbeitungstätigkeit mit Mitteln ausgeübt wurde, wie sie für land-, forst- oder fischwirtschaftliche Betriebe typisch seien. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur bei völlig unwesentlichen oder transportbedingten Bearbeitungen des Joghurts bzw. dessen Haltbarmachung von einem landwirtschaftlichen Erzeugnis ausgegangen werden und darüber hinausgehende Verarbeitungstätigkeiten nicht mehr der landwirtschaftlichen Erzeugung zugeordnet werden könnten, sei den einschlägigen rechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall habe der Milchbauer die Fruchtmischung eigenhändig untergerührt. Bei der Verwendung industrieller und für die Landwirtschaft untypischer Maschinen müsse der Fall hingegen anders beurteilt werden.

Es ist demnach im jeweiligen Einzelfall danach zu fragen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen vorliegen. Sollte dies zu bejahen sein, lassen sich Steuerbescheide des Finanzamtes, in denen der ermäßigte Steuersatz zugrunde gelegt wurde, gegebenenfalls mit Rechtsmitteln angreifen. Ob diese Aussicht auf Erfolg versprechen, bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten.