Umsatzsteuerpflicht für die Gewährung von Unterkünften an Erntehelfer

Stellt ein Agrarunternehmer Erntehelfern eine Unterkunft zur Verfügung und erfolgt hierfür ein Abzug vom Arbeitslohn, liegt hierin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 08.08.2013 (Aktenzeichen: V R 7/13) über folgenden Fall zu entscheiden. Ein Landwirt beschäftigte in seinem Betrieb Erntehelfer. Er stellte ihnen Wohnraum als Unterkunft zur Verfügung. Für die Überlassung der Unterkunft mussten die Erntehelfer einen Abzug vom Arbeitslohn hinnehmen. Der BFH musste darüber entscheiden, ob die Gewährung von Unterkunft gegen Lohneinbehalt eine entgeltliche Leistung an die Erntehelfer darstellt, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar ist.

Der BFH entschied, dass der Lohneinbehalt zulasten des Erntehelfers wie eine Zahlung durch diesen wirken würde. Damit liegt eine entgeltliche Leistung an dem Erntehelfer vor.

Der BFH hat offengelassen, ob es sich bei der Gewährung einer Unterkunft an Erntehelfer um eine steuerfreie Vermietungsleistung gem. § 4 Nr. 12 a) UStG handelt. Er stellte fest, dass es sich bei der Gewährung von Unterkünften für Erntehelfer zumindest um eine steuerpflichtige Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handeln würde, weil es sich insoweit um eine „kurzfristige Beherbergung“ handeln würde. Maßgeblich sei, dass die beabsichtigte Dauer der Nutzungsüberlassung auf den Zeitraum des Ernteeinsatzes begrenzt sei. Unerheblich sei zudem, ob die Vermietung an eigenes Personal oder an sonstige Dritte erfolge. Auch beim eigenen Personal würde es sich insoweit um „Fremde“ handeln, so dass im umsatzsteuerrechtlichen Sinne eine ausreichende Abgrenzung zu der Wohnraumüberlassung an Verwandte und Freunde vorliegen würde.

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