Unabhängige Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses über GmbH-Geschäftsanteile von Abfindungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.01.2012 (Az. II ZR 109/11) eine wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von Beschlüssen in einer GmbH betreffend der Einziehung von Geschäftsanteilen getroffen.

Bislang war auch in der Rechtsprechung umstritten, ob die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen von der Zahlung einer Abfindung abhängig ist. Hier wurde zum Teil vertreten, dass ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde, erst wirksam aus der GmbH ausscheiden würde, wenn die Abfindung vollständig ohne Schmälerung des Stammkapitals an ihn ausgezahlt wurde. Insbesondere bei langwierigen Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung führte dies zu einem oftmals jahrelangen Schwebezustand bezüglich der Frage des Gesellschafterkreises.

Der BGH hat die vorstehende Auffassung nunmehr verworfen. Die Einziehung hängt nach der Rechtsauffassung des BGH nicht von der Zahlung der Abfindung ab. Die Einziehung wird bereits mit der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam.

Die verbleibenden Gesellschafter und die GmbH dürfen jedoch nach der Rechtsauffassung des BGH dem ausscheidenden Gesellschafter die Auszahlung seiner Abfindung nicht mit dem Hinweis auf das Gebot der Erhaltung des Stammkapitals verweigern. Dies sei treuwidrig. Sofern die GmbH die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter nicht aus freien Mitteln aufbringen kann, sollen die verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem Ausscheidenden anteilig für die Abfindung haften. Alternativ sind sie verpflichtet, die Gesellschaft unter Einschluss des ausscheidenden Gesellschafters aufzulösen.

Die vorstehende Entscheidung des BGH bezieht sich ausschließlich auf die Einziehung von Geschäftsanteilen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des BGH auch auf den Ausschluss eines Gesellschafters übertragbar ist.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock