Unbillige Weisungen des Arbeitgebers müssen Arbeitnehmer nicht befolgen

Soweit in einem Arbeitsvertrag der Tätigkeitsort nicht konkret vereinbart ist, ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes nach § 106 Gewerbeordnung (GewO)  befugt, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, bei der Ausübung seines Direktionsrechtes billiges Ermessen auszuüben, der Arbeitnehmer war aber bisher nicht berechtigt, sich einer unbilligen Weisung seines Arbeitgebers zu widersetzen. Er musste der Weisung zunächst vorläufig Folge leisten und die Unbilligkeit durch die Arbeitsgerichte feststellen lassen. Ansonsten setzte sich der Arbeitnehmer der Gefahr wirksamer arbeitsrechtlicher Konsequenzen, wie Abmahnung und Kündigung aus. Diese bisher vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vertretene Rechtsansicht wurde nun aufgegeben. Dem liegt folgender Fall zugrunde:

Im Anschluss eines zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen Kündigungsschutzrechtsstreit versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitsort in Dortmund nach Berlin. Der Arbeitnehmer nahm die Arbeit am Standort in Berlin nicht auf, woraufhin der Arbeitgeber ihn wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit abmahnte. Einige Wochen später erfolgte die zweite Abmahnung und schlussendlich die außerordentliche Kündigung. Der Kläger wandte sich nun gegen die Abmahnungen und gegen die Kündigung und wollte unter anderem festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der nach seiner Meinung unbilligen Versetzung Folge zu leisten. Das BAG gab ihm Recht. Im Rahmen des Rechtsstreites auf Entfernung der Abmahnungen änderte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsauffassung und entschied, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht - auch nicht vorläufig - folgen muss. An das Nichtbefolgen einer unbilligen Weisung kann der Arbeitgeber nunmehr keine Sanktionen knüpfen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen, aber auch mit Vorsicht zu genießen. Denn auch wenn mit der Korrektur der Rechtsprechung das Direktionsrecht des Arbeitsgebers eingeschränkt wird und Arbeitnehmer sich einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nunmehr widersetzen können, trägt der Arbeitnehmer das volle Risiko der richtigen Einschätzung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Unbilligkeit. Arbeitnehmer können Weisungen des Arbeitgebers persönlich als unbillig empfinden, aus objektiver Sicht kann sich die Weisung aber als billig darstellen. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, die Unbilligkeit einer Weisung rechtlich überprüfen zu lassen.