Unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Betriebes auf mehrere Erben zu Buchwerten
Die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf die nächste Generation soll meisten Falls zu Buchwerten und damit steuerneutral vollzogen werden.
In seinem Urteil vom 24.04.2015 hatte sich der 14. Senat des Finanzgerichtes Münster (Az: 14 K 4172/12 E) damit zu befassen, ob die Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf die nachfolgende Generation zu Buchwerten gem. § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen kann.
Die Klägerin als Übertragende, war Eigentümerin eines verpachteten und damit ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit notariellem Vertrag übertrug die Klägerin den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter und zwei Enkelkinder. Die Tochter erhielt eine Fläche von gut 10 ha, die beiden Enkel erhielten Flächen von 3,5 bzw. 6,8 ha. Die Klägerin erhielt als Altenteilsleistung ein lebenslanges Wohnrecht an näher bezeichneten Räumen auf der Hofstelle, Versorgung und Pflege in Tagen der Krankheit, monatliche Versorgungszahlungen und ein standesgemäßes Begräbnis zugesichert.
Bei einer anschließenden Außenprüfung des zuständigen Finanzamtes sah der Außenprüfer in der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes auf drei verschiedene Personen eine Betriebszerschlagung, die zur Aufgabe des Betriebes geführt habe. Eine Fortführung der Buchwerte sei damit nicht möglich, die stillen Reserven seien aufzudecken, so das Finanzamt, auch im Einspruchsverfahren.
Mit der dagegen erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der Betriebsübergabe an die nachfolgende Generation.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichtes im Urteil vom 02.07.2013 (Az.: 15 K 265/11) meinte die Klägerin, es liege keine Betriebsaufgabe vor, wenn wirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen werde und dabei jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigt. In diesem Falle könnten die Übernehmer die Buchwerte gem. § 6 EStG fortführen.
Dagegen führte die Finanzverwaltung an, dass der ruhende land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht als Ganzes unentgeltlich auf eine Person übertragen worden sei und damit eine sogenannte Betriebszerschlagung vorliege, die zu einer Betriebsaufgabe und damit Aufdeckung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven führe.
Das Finanzgericht sah die Klage als begründet an, da die Klägerin Teilbetriebe unentgeltlich auf ihre Tochter und Enkelkinder übertragen hat.
Das Gericht sah in der Übertragung keine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes und damit eine Betriebsaufgabe (§§ 14, 16 Abs. 3 EStG) nicht als gegeben an. Gemäß § 6 Abs. 3 sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (Buchwertverknüpfung), wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einen Betrieb unentgeltlich übertragen werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Teilbetrieb ein organisch geschlossener - mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteter - Teil eines Gesamtbetriebes, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher allein lebensfähig ist (BFH IV R 202/68). Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Allein der Umstand, so das Gericht weiter, dass ein bislang funktionalwesentliches Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, ohne dass es diesem künftig auf veränderter Rechtsgrundlage weiter zur Verfügung steht, rechtfertigt noch nicht zwingend die Annahme, dass künftig keine funktionsfähige Sachgesamtheit mehr besteht. Vielmehr könne dies sogar umgekehrt den Schluss rechtfertigen, dass das betreffende Wirtschaftsgut für die Funktionsfähigkeit der Sachgesamtheit – wie etwa bei einem im Rahmen der Generationsnachfolge hinsichtlich des Unternehmenszweckes neu ausgerichteten Betriebes – nicht mehr von wesentlicher Bedeutung sei (BFH IV R 41/11).
Abweichend von der Ansicht der Finanzverwaltung entschied das Gericht, dass die Klägerin nicht einen Betrieb auf drei Personen, sondern vielmehr drei Teilbetriebe auf je eine Person übertragen hat. Die Übernehmer haben diese Teilbetriebe als ruhende land- und forstwirtschaftliche Betriebe fortgeführt. Die übertragenen Teilbetriebe waren bereits zuvor in der Person der Klägerin vorhanden. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruht, Flächen von mehr als 3.000 m2 selbstständige Teilbetriebe dar. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder eine Hofstelle noch eine Mindestgröße oder ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und/oder -mitteln erforderlich. Die übertra-genen Flächen betragen jeweils deutlich mehr als 3.000 m2 und stellen daher auch nach der Übertragung land- und forstwirtschaftliche Betriebe dar.
Das Finanzgericht München hatte dagegen in seiner Entscheidung vom 10.07.2014 (Az. 15 K 973/10) entschieden, dass bei der Übertragung einer Teilfläche eines verpachteten Betriebes auf einen Nichtlandwirten, diese Fläche als in das Privatvermögen entnommen gelte, da der Übernehmer das sog. Verpächterwahlrecht für sich nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er selbst aktiver Landwirt ist.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
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