Unternehmergesellschaft: Stammkapitalerhöhung durch Sacheinlagen
Mit Beschluss vom 19.04.2011 hat der BGH (Az: II ZB 25/10) den Streit beendet, ob das Verbot der Sacheinlage gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG auch dann gilt, wenn infolge der Erhöhung der Sacheinlage das Stammkapital der Gesellschaft einen Betrag von 25.000,00 € überschreitet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes ist dies möglich.
Nach den Ausführungen des BGH gilt das Sacheinlageverbot bei einer Unternehmerge-sellschaft (UG), wenn infolge der Kapitalerhöhung die Mindeststammkapitalgrenze von 25.000,00 € erreicht oder überschritten wird. Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut des § 5a Abs. 5 GmbHG, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung. Bei Erreichung der Mindestkapitalgrenze von 25.000,00 € bestehe keinerlei Anlass mehr, die Unternehmergesellschaft schlechter zu stellen, als die reguläre GmbH.
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Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock