Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt regelmäßig zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.05.2023 (Az. VI R 38/20) entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Pachtbetrieb, der landwirtschaftliche Nutzflächen unterverpachtet, regelmäßig keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG erzielt. Vielmehr handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG).

Zwar sind Einkünfte nur subsidiär als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzuordnen. Sie sind vorrangig anderen Einkünften zuzuordnen, soweit sie zu diesen zuzurechnen sind (§ 21 Abs. 3 EStG). Der BFH lehnt diese Zurechnung deshalb ab, weil die Unterverpachtung nicht betrieblich veranlasst sei. Die lediglich zur Nutzung überlassenen Flächen würden kein Betriebsvermögen des Pachtbetriebs darstellen. Die Einkünftequalifikation folge daher nicht schon aus der sachlichen Zurechnung zum Betrieb. Die Unterverpachtung als solche sei auch keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Sie sei nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Nur noch im Einzelfall könne die Unterverpachtung betrieblich veranlasst sein, „wenn die Unterverpachtung dem Betrieb über die bloße Erzielung von Pachteinnahmen hinaus besondere wirtschaftliche Vorteile bringt oder bringen soll, zum Beispiel, wenn durch die Unterverpachtung neue Geschäftspartner oder Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte des Betriebs gewonnen werden sollen und dies nicht lediglich einen gewünschten Nebeneffekt der Verpachtung darstellt.“

Betriebe mit Pachtflächen müssen sich daher darauf einstellen, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung zukünftig nur noch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden. Das führt u.a. dazu, dass die Einkünfte aus der Unterverpachtung nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden können, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden müssen.